
Jan Schleicher
Geschäftsführer
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Haus verkaufen wegen Pflegeheim in Wiesbaden: Ihr Ratgeber
Der Einzug in ein Pflegeheim verändert vieles. Für viele Familien in Wiesbaden stellt sich schnell die Frage: Muss das Haus verkauft werden, um die Pflegekosten zu decken? Die Antwort ist nicht immer eindeutig. Sie hängt von der finanziellen Situation, der Nutzung der Immobilie und den rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Fehler in dieser Phase können teuer werden und den Familienfrieden belasten. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein Hausverkauf tatsächlich notwendig wird, welche Alternativen es gibt, wie der Verkauf rechtlich sicher abläuft und welche Steuern anfallen können.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Das Wichtigste in Kürze
Die Pflegeheimkosten in Wiesbaden sind erheblich: Im ersten Jahr eines Pflegeheimaufenthalts liegt der durchschnittliche Eigenanteil in Hessen bei rund 3.229 € pro Monat. Rente und Pflegeleistungen reichen oft nicht aus.
Ein Hausverkauf ist nicht zwingend sofort notwendig: Lebt ein Ehepartner noch in der Immobilie, gilt diese in der Regel als Schonvermögen und darf vom Sozialamt nicht verwertet werden.
Das Sozialamt handelt nach klaren Regeln: Erst wenn das verwertbare Vermögen die Pflegekosten nicht mehr deckt und die Immobilie leer steht, wird ein Verkauf gefordert oder eine Grundschuld eingetragen.
Es gibt Alternativen zum Sofortverkauf: Vermietung, ein Darlehen des Sozialamts mit Grundschuld oder eine frühzeitige Schenkung mit Nießbrauchrecht können sinnvolle Optionen sein.
Die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen ist entscheidend: Wurde das Haus innerhalb der letzten zehn Jahre vor Sozialhilfebedürftigkeit verschenkt, kann das Sozialamt Rückforderungen stellen.
Der Verkaufsprozess erfordert rechtliche Sorgfalt: Ohne Vorsorgevollmacht ist ein Betreuungsverfahren nötig. Jeder Verkauf muss notariell beurkundet werden.
Steuern sollten frühzeitig geprüft werden: Die Grunderwerbsteuer in Hessen beträgt 6 %. Bei selbst genutzten Immobilien entfällt in der Regel die Spekulationssteuer.
Professionelle Begleitung schützt vor teuren Fehlern: Ein erfahrener Immobilienmakler, ein Notar und ggf. ein Fachanwalt für Sozialrecht helfen, den Prozess sicher und zum bestmöglichen Ergebnis zu führen.
Warum müssen Sie Ihr Haus in Wiesbaden verkaufen, wenn ein Pflegeheim ansteht?
Stationäre Pflege ist in Deutschland teuer. In Hessen liegt der durchschnittliche Eigenanteil im ersten Jahr eines Pflegeheimaufenthalts bei rund 3.229 € pro Monat. (Quelle: www.vdek.com) Das entspricht knapp 38.750 € im Jahr. Rente und Pflegeleistungen allein decken diesen Betrag bei vielen Betroffenen nicht.
Das deutsche Sozialrecht folgt dem Prinzip: Eigenvermögen geht vor Sozialhilfe. Das bedeutet, das vorhandene Vermögen muss zunächst eingesetzt werden, bevor das Sozialamt einspringt. Für alleinstehende Pflegebedürftige liegt das sogenannte Schonvermögen bei 10.000 €. Alles darüber hinaus gilt als verwertbares Vermögen. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)
Eine Immobilie in Wiesbaden stellt in diesem Zusammenhang oft das größte Vermögenswert dar. Die durchschnittlichen Kaufpreise für Häuser und Wohnungen liegen in Wiesbaden je nach Lage und Zustand im mittleren bis hohen sechsstelligen Bereich. Steht die Immobilie leer, weil der Eigentümer ins Pflegeheim gezogen ist und kein Angehöriger dort wohnt, prüft das Sozialamt, ob dieses Vermögen zur Deckung der Pflegekosten eingesetzt werden kann.
Der Verkauf des Hauses wird dann nicht immer sofort gefordert. In vielen Fällen streckt das Sozialamt die Kosten zunächst darlehensweise vor und lässt sich eine Grundschuld im Grundbuch eintragen. Die Rückzahlung erfolgt dann aus dem späteren Verkaufserlös oder dem Nachlass.
Werden die Kosten für das Pflegeheim durch den Hausverkauf gedeckt?
Das hängt vom Wert der Immobilie, der Dauer des Pflegeheimaufenthalts und den anfallenden Verkaufsnebenkosten ab.
Die monatliche Belastung konkret
Bei Pflegegrad 4 entstehen laut aktuellen Zahlen Gesamtkosten von rund 5.103 € pro Monat. Die Pflegeversicherung übernimmt davon 1.859 €. Es verbleibt ein Eigenanteil von rund 3.244 € monatlich. (Quelle: www.experten.de)
Hinzu kommt, dass sich der Eigenanteil mit zunehmender Aufenthaltsdauer durch Zuschläge der Pflegeversicherung verringert:
| Aufenthaltsjahr | Zuschlag der Pflegeversicherung |
| 1. Jahr | 15 % des Eigenanteils |
| 2. Jahr | 30 % des Eigenanteils |
| 3. Jahr | 50 % des Eigenanteils |
| Ab 4. Jahr | 75 % des Eigenanteils |
(Quelle: www.vdek.com)
Die tatsächliche finanzielle Belastung sinkt also mit der Zeit. Das ist wichtig für die Kalkulation, wie lange der Verkaufserlös ausreicht.
Beispielrechnung: Haus im Wert von 400.000 €
Ein Beispiel verdeutlicht die Situation: Ein Einfamilienhaus in Wiesbaden wird für 400.000 € verkauft. Nach Abzug der Verkaufsnebenkosten verbleibt folgendes:
| Kostenposition | Betrag (ca.) |
| Verkaufspreis | 400.000 € |
| Maklerkosten (Anteil Verkäufer, ca. 3 %) | – 12.000 € |
| Notarkosten (ca. 1,5 %) | – 6.000 € |
| Grundbuchkosten (ca. 0,5 %) | – 2.000 € |
| Nettoerlös (ca.) | 380.000 € |
Bei einem monatlichen Eigenanteil von rund 3.244 € im ersten Jahr würde dieser Erlös rechnerisch für rund neun bis zehn Jahre ausreichen. Durch die steigenden Zuschläge der Pflegeversicherung verlängert sich dieser Zeitraum weiter.
Bitte beachten Sie, dass diese Werte Näherungsangaben sind. Die tatsächlichen Kosten und der erzielbare Verkaufspreis hängen von der konkreten Immobilie und den Marktbedingungen in Wiesbaden ab.
Wann fordert das Sozialamt den Verkauf der Immobilie?
Das Sozialamt fordert den Hausverkauf nicht automatisch mit dem Einzug in ein Pflegeheim. Es gibt klare Regeln, wann eine Immobilie als verwertbares Vermögen gilt und wann sie geschützt ist.
Wann das Haus geschützt ist
Die Immobilie gilt als Schonvermögen und darf vom Sozialamt nicht angetastet werden, solange einer der folgenden Fälle zutrifft:
Ehepartner im Haus: Ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner wohnt noch in der Immobilie
Minderjähriges Kind: Ein minderjähriges Kind lebt dort
Behindertes oder pflegebedürftiges Kind: Ein behindertes oder pflegebedürftiges Kind bewohnt das Haus
Langjähriger Bewohner: Ein Angehöriger, der die Immobilie mindestens zehn Jahre bewohnt, lebt dort
In diesen Situationen kann das Sozialamt keinen Verkauf erzwingen.
Wann das Sozialamt handeln kann
Steht die Immobilie hingegen leer, weil der Pflegebedürftige dauerhaft im Pflegeheim lebt und kein Angehöriger die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, prüft das Sozialamt die Verwertbarkeit. Es geht dabei auch um die Frage, ob Mieteinnahmen aus der Immobilie die Pflegekosten wesentlich reduzieren könnten.
In vielen Fällen streckt das Sozialamt die Kosten zunächst vor und sichert seine Ansprüche durch eine Grundschuld im Grundbuch. Ein direkter Zwangsverkauf ist das letzte Mittel, nicht der erste Schritt.
Wichtig zu wissen: Das Sozialamt bewertet auch, ob ein Verkauf eine sogenannte besondere Härte für die betroffene Person darstellen würde. Falls das der Fall ist, kann eine Verwertung ausgeschlossen oder aufgeschoben werden.
Welche Alternativen gibt es zum sofortigen Hausverkauf in Wiesbaden?
Ein Sofortverkauf ist nicht immer die einzige Möglichkeit. Es gibt mehrere Optionen, die je nach Situation sinnvoll sein können.
Vermietung der Immobilie: Wer das Haus vermietet, erzielt monatliche Einnahmen, die zumindest einen Teil der Pflegekosten decken. Das Haus bleibt im Familienbesitz und kann später vererbt werden. Allerdings entstehen Verwaltungsaufwand und laufende Kosten für Instandhaltung und Versicherung.
Darlehensweise Leistung des Sozialamts: Das Sozialamt kann die Pflegekosten zunächst als Darlehen übernehmen und sich im Grundbuch absichern. Der Verkauf der Immobilie erfolgt dann erst später, zum Beispiel nach dem Tod des Pflegebedürftigen aus dem Nachlass. Das entlastet die Familie kurzfristig und verhindert einen Notverkauf unter Zeitdruck.
Frühzeitige Schenkung mit Nießbrauch oder Wohnrecht: Eltern können ihre Immobilie frühzeitig an die Kinder übertragen und sich dabei ein Nießbrauchrecht oder lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Das Nießbrauchrecht erlaubt es, die wirtschaftlichen Erträge der Immobilie, zum Beispiel Mieteinnahmen, weiterhin zu nutzen. Das Wohnrecht erlaubt das weitere Bewohnen der Immobilie.
Diese Strategie ist jedoch an eine entscheidende Bedingung geknüpft: Die Schenkung muss mindestens zehn Jahre vor dem Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit erfolgt sein. Andernfalls kann das Sozialamt die Schenkung rückgängig machen oder Zahlungen in Höhe des Schenkungswerts einfordern.
Teilverkauf: Falls die Immobilie mehrere Einheiten hat, kann unter Umständen nur ein Teil verkauft werden. Die verbleibende Einheit kann dann vom daheimgebliebenen Partner weiter genutzt werden.
Jede dieser Alternativen hat Vor- und Nachteile. Welche Option im Einzelfall am sinnvollsten ist, hängt von der konkreten Situation ab und sollte mit einem Fachmann besprochen werden.
Was passiert mit dem Haus, wenn Angehörige noch darin wohnen?
Lebt ein Ehepartner weiterhin in der Immobilie, während der andere ins Pflegeheim zieht, ist das Haus in aller Regel geschützt. Das Sozialamt kann keinen Verkauf erzwingen, solange der daheimgebliebene Partner die Immobilie als Hauptwohnsitz nutzt. Dieser Schutz soll verhindern, dass Menschen durch den Pflegefall eines Angehörigen ihre Wohnsituation verlieren.
Wann der Schutz eingeschränkt sein kann
Das Sozialamt prüft im Einzelfall, ob die Immobilie in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der dort lebenden Personen steht. Ein sehr großes Anwesen, das nur von einer Person bewohnt wird, könnte als unverhältnismäßig eingestuft werden. In solchen Fällen kann die Behörde prüfen, ob ein Umzug in eine kleinere Unterkunft zumutbar wäre. Was als angemessen gilt, wird individuell bewertet.
Was nach dem Tod des Pflegebedürftigen geschieht
Hat das Sozialamt während des Pflegeheimaufenthalts Zahlungen geleistet, kann es nach dem Tod Regressansprüche gegen den Nachlass geltend machen. Das bedeutet: Die Erben müssen unter Umständen die Immobilie verkaufen, um die Forderungen des Sozialamts zu begleichen.
Erben mehrere Kinder gemeinsam, entsteht eine Erbengemeinschaft. Alle Mitglieder müssen sich einigen, wie mit der Immobilie umgegangen wird. Gibt es keine Einigung, kann das zu langwierigen Konflikten führen. Ein Testament oder eine klare Regelung im Vorfeld kann solche Situationen entschärfen.
Wie läuft der Hausverkauf in Wiesbaden rechtlich sicher ab?
Der Verkauf einer Immobilie im Pflegefall ist rechtlich anspruchsvoll. Es müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Verkauf gültig und anfechtungssicher ist.
Schritt 1: Geschäftsfähigkeit klären
Ist die pflegebedürftige Person noch voll geschäftsfähig, kann sie den Kaufvertrag selbst unterzeichnen. Das ist der einfachste Fall. Viele Betroffene sind jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die Vermögensfrage dringend wird, nicht mehr in der Lage, rechtswirksame Entscheidungen zu treffen.
Schritt 2: Vorsorgevollmacht prüfen
Liegt eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht vor, kann ein Bevollmächtigter, in der Regel ein Ehepartner oder ein Kind, den Verkauf stellvertretend durchführen. Das ist deutlich schneller und günstiger als ein Betreuungsverfahren. Eine Vorsorgevollmacht ist daher das wichtigste Instrument zur Absicherung für den Pflegefall.
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, muss das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen. Der Betreuer benötigt für den Immobilienverkauf zusätzlich die Genehmigung des Gerichts. Das dauert und verzögert den gesamten Prozess erheblich.
Schritt 3: Wertermittlung durch Sachverständigen
Ist ein Betreuer oder das Sozialamt beteiligt, wird in der Regel ein Verkehrswertgutachten verlangt. Dieses Gutachten dokumentiert, dass die Immobilie zu einem angemessenen Preis verkauft wird. Es muss von einem zertifizierten Sachverständigen erstellt werden. Ein zu niedriger Verkaufspreis kann vom Betreuungsgericht abgelehnt werden.
Schritt 4: Notarielle Beurkundung
Jeder Immobilienkaufvertrag muss notariell beurkundet werden. Eine mündliche Vereinbarung oder ein privat aufgesetzter Vertrag ist nicht rechtswirksam. Der Notar beurkundet den Kaufvertrag, wickelt die Zahlung ab und veranlasst die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Die Notarkosten betragen etwa 1 bis 1,5 % des Kaufpreises.
Schritt 5: Grundbuchumschreibung
Nach der Beurkundung wird das Eigentum im Grundbuch auf den Käufer umgeschrieben. Bestehende Belastungen wie Hypotheken oder Grundschulden des Sozialamts werden dabei geregelt. Die Grundbuchkosten liegen bei etwa 0,3 bis 0,5 % des Kaufpreises.
Welche Unterlagen benötigen Sie für den Hausverkauf in Wiesbaden?
Für einen reibungslosen Verkauf sollten folgende Dokumente frühzeitig zusammengestellt werden:
Zur Person und Berechtigung:
Personalausweis oder Reisepass des Eigentümers
Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis, falls der Eigentümer nicht selbst handelt
Zur Immobilie:
Aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate)
Flurkarte und Lageplan
Baupläne und Baugenehmigungen, soweit vorhanden
Energieausweis (gesetzlich vorgeschrieben beim Verkauf)
Wohnflächenberechnung
Nachweise über Reparaturen und Instandhaltungen
Bei vermieteter Immobilie:
Aktueller Mietvertrag
Nachweise über die Mieteinnahmen
Bei Beteiligung des Sozialamts:
Pflegegrad-Bescheid
Kontoauszüge der letzten Monate
Nachweise über Rente und sonstige Einkünfte
Rechnungen des Pflegeheims
Bei Beteiligung des Betreuungsgerichts:
Verkehrswertgutachten eines zertifizierten Sachverständigen
Je vollständiger die Unterlagen von Anfang an vorliegen, desto schneller kann der Verkaufsprozess abgeschlossen werden.
Fallen Steuern an, wenn Sie das Haus für das Pflegeheim veräußern?
Die steuerliche Situation beim Hausverkauf im Pflegefall ist für viele Betroffene überraschend überschaubar, solange es sich um ein selbst genutztes Eigenheim handelt.
Spekulationssteuer: Meist kein Thema bei Eigenheimen
Wer seine Immobilie selbst bewohnt hat, ist in der Regel von der Spekulationssteuer befreit. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer kurz vor dem Verkauf ins Pflegeheim gezogen ist. Voraussetzung ist, dass die Immobilie bis zuletzt als eigene Wohnstätte genutzt wurde. War die Immobilie hingegen vermietet und liegt der Kauf weniger als zehn Jahre zurück, kann auf den Veräußerungsgewinn Einkommensteuer anfallen. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)
Grunderwerbsteuer: Kosten für den Käufer
Die Grunderwerbsteuer in Hessen beträgt 6 % des Kaufpreises und wird vom Käufer getragen. Sie reduziert jedoch indirekt den Erlös, da Käufer diese Kosten bei der Preisverhandlung einkalkulieren.
Schenkungssteuer: Relevant bei Verkäufen unter Marktwert
Wird die Immobilie an ein Kind zu einem Preis deutlich unter dem Marktwert verkauft, kann die Differenz als Schenkung gewertet werden. Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 € alle zehn Jahre. Liegt die Differenz innerhalb dieses Freibetrags, fällt keine Schenkungssteuer an.
Überblick: Kosten beim Verkauf einer Immobilie
| Kostenposition | Wer zahlt | Betrag (ca.) |
| Grunderwerbsteuer (6 % in Hessen) | Käufer | 6 % des Kaufpreises |
| Maklerkosten (gesamt ca. 6 %) | Hälftig Käufer und Verkäufer | je ca. 3 % |
| Notarkosten | Käufer (üblich) | ca. 1–1,5 % |
| Grundbuchkosten | Käufer (üblich) | ca. 0,3–0,5 % |
| Spekulationssteuer | Verkäufer | Bei Eigennutzung in der Regel 0 € |
Bitte beachten Sie: Diese Angaben sind allgemeine Richtwerte. Im Einzelfall sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen, um die genauen steuerlichen Konsequenzen zu klären.
Wer unterstützt Sie professionell beim Immobilienverkauf in Wiesbaden?
Ein Hausverkauf im Pflegefall ist zu vielschichtig, um ihn allein zu bewältigen. Die richtigen Fachleute an der Seite zu haben, schützt vor teuren Fehlern und spart Zeit in einer ohnehin belastenden Situation.
Immobilienmakler: Ein erfahrener Makler mit regionaler Marktkenntnis sorgt dafür, dass die Immobilie realistisch bewertet und zum bestmöglichen Preis verkauft wird. Das ist besonders wichtig, wenn kein unnötiger Zeitdruck entstehen soll. Ein professioneller Makler führt auch diskrete Verhandlungen, koordiniert Besichtigungen und begleitet den Prozess bis zur Übergabe.
Notar: Ohne Notar ist kein Immobilienverkauf rechtswirksam. Der Notar beurkundet den Kaufvertrag, prüft die Vollmachten und veranlasst die Grundbuchumschreibung.
Fachanwalt für Sozialrecht: Bei Fragen rund um das Sozialamt, die Verwertbarkeit der Immobilie oder die Darlehensweise Leistung ist ein Sozialrechtler der richtige Ansprechpartner.
Steuerberater: Für die Klärung steuerlicher Fragen, insbesondere bei vermieteten Immobilien oder Verkäufen an Familienangehörige, ist ein Steuerberater unverzichtbar.
Sachverständiger: Ist ein Betreuungsgericht oder das Sozialamt beteiligt, wird ein zertifiziertes Verkehrswertgutachten benötigt.
Die Volkmar Hoffmann Immobilien GmbH begleitet Verkäufer in Wiesbaden und dem Rhein-Main-Gebiet seit über 40 Jahren durch komplexe Verkaufssituationen, darunter auch Pflegefälle. Mit mehr als 3.000 erfolgreich vermittelten Immobilien und tiefer regionaler Marktkenntnis sorgen wir dafür, dass der Verkauf sicher, professionell und zum richtigen Preis abläuft. Wir kennen die Besonderheiten des Wiesbadener Markts und begleiten Sie vom ersten Gespräch bis zur Schlüsselübergabe persönlich.
Fazit: Frühzeitig handeln schützt vor finanziellen Fehlern
Der Hausverkauf wegen eines Pflegeheimaufenthalts ist eine der komplexesten Entscheidungen, die Familien treffen müssen. Er ist nicht immer sofort notwendig, aber in vielen Fällen unvermeidbar. Wer frühzeitig handelt, hat mehr Optionen und kann einen Notverkauf unter Zeitdruck vermeiden.
Die wichtigsten Punkte zusammengefasst: Die Pflegeheimkosten in Hessen sind erheblich und steigen weiter. Das Sozialamt kann die Immobilie als verwertbares Vermögen einfordern, wenn sie nicht bewohnt wird. Alternativen wie Vermietung oder eine darlehensweise Übernahme durch das Sozialamt können Zeit verschaffen. Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre sind nicht sicher vor Rückforderungen. Und ohne Vorsorgevollmacht wird der Verkaufsprozess deutlich aufwendiger.
Jede Situation ist individuell. Was für eine Familie die richtige Entscheidung ist, muss sorgfältig abgewogen werden, am besten mit erfahrenen Fachleuten an der Seite.
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FAQ
Nicht zwingend. Das Sozialamt prüft zunächst, ob andere Vermögenswerte oder Einkommen vorhanden sind. Lebt ein Ehepartner noch in der Immobilie, gilt sie als Schonvermögen und ist zunächst geschützt. Auch wenn das Sozialamt die Kosten darlehensweise übernimmt und sich eine Grundschuld eintragen lässt, muss das Haus nicht sofort verkauft werden. Reichen Rente und Pflegeleistungen langfristig nicht aus und steht die Immobilie leer, ist ein Verkauf in den meisten Fällen die praktisch einzige dauerhafte Lösung.
Das Sozialamt darf folgende Vermögenswerte nicht heranziehen: Barbeträge bis zu 10.000 € bei Alleinstehenden und bis zu 20.000 € bei Ehepaaren, ein angemessenes Kraftfahrzeug sowie ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück. Als angemessen gilt eine Immobilie, deren Größe zur Anzahl der dort lebenden Personen passt. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist. Je länger die Immobilie jedoch leer steht, desto stärker steigt der Druck des Sozialamts, sie zu verwerten. Laufende Kosten für Grundsteuer, Versicherungen und Instandhaltung fallen auch bei Leerstand an und belasten die verfügbaren Mittel. Das Sozialamt wird in der Regel irgendwann die Verwertung der Immobilie einfordern, wenn diese nicht bewohnt wird und die Pflegekosten nicht aus anderen Mitteln gedeckt werden können.
Das ist grundsätzlich möglich, birgt aber ein erhebliches Risiko. Wurde die Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit verschenkt, kann das Sozialamt die Schenkung rückgängig machen oder Zahlungen in Höhe des Schenkungswerts von den Beschenkten einfordern. Nur wenn die Schenkung mindestens zehn Jahre zurückliegt, ist sie vor solchen Rückforderungen sicher. Eine frühzeitige Planung ist daher entscheidend.
Hat der spätere Pflegebedürftige die Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre verschenkt, kann das Sozialamt von den Beschenkten, in der Regel den Kindern, Zahlungen bis zur Höhe des Schenkungswerts verlangen. Die Kinder haften also für den Wert der erhaltenen Schenkung. Ist die Zehnjahresfrist bereits abgelaufen, hat das Sozialamt keinen Anspruch mehr auf Rückforderung und die Immobilie verbleibt bei den Kindern.












