
Jan Schleicher
Geschäftsführer
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Haus verkaufen: Wer zahlt den Makler in Wiesbaden?
Beim Hausverkauf stellen sich viele Eigentümer früh eine entscheidende Frage: Wer trägt eigentlich die Kosten für den Immobilienmakler? Seit Ende 2020 gibt es dafür klare gesetzliche Vorgaben. Diese schützen Käufer vor einer einseitigen Belastung und schaffen Transparenz für beide Seiten. Die Höhe der Provision, mögliche Ausnahmen und steuerliche Aspekte sind dabei aber nach wie vor individuell verschieden. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Maklerprovision in Wiesbaden geregelt ist, was ortsüblich ist und wann Ausnahmen gelten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Das Wichtigste in Kürze
Gesetzliche Halbteilung seit Dezember 2020: Bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen tragen Verkäufer und Käufer die Maklerprovision jeweils zur Hälfte, sofern der Verkäufer den Makler beauftragt hat.
Ortsübliche Provision in Wiesbaden liegt bei 5,95 % bis 7,14 %: Das entspricht je Partei einem Anteil von rund 2,975 % bis 3,57 % des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer.
Schriftform ist Pflicht: Maklerverträge müssen in Textform geschlossen werden. Mündliche Absprachen sind rechtlich unwirksam.
Ausnahmen gelten für bestimmte Immobilientypen: Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und unbebaute Grundstücke unterliegen nicht der gesetzlichen Halbteilungsregel.
Provision ist verhandelbar, aber nur vor Vertragsabschluss: Die Höhe der Courtage ist nicht gesetzlich festgeschrieben und kann im Vorfeld frei vereinbart werden.
Steuerlich absetzbar nur in Ausnahmefällen: Beim privaten Hausverkauf zur Eigennutzung ist die Maklerprovision in der Regel nicht steuerlich absetzbar.
Ein professioneller Makler lohnt sich häufig: Höhere erzielte Verkaufspreise und rechtssichere Abwicklung kompensieren die Provisionskosten in vielen Fällen.
Wie ist die Aufteilung der Maklerprovision beim Hausverkauf gesetzlich geregelt?
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt in Deutschland eine gesetzliche Regelung zur Verteilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnimmobilien. Die Grundlage bilden die §§ 656a bis 656d BGB. (Quelle: www.ihk.de)
Das Kernprinzip ist das sogenannte Halbteilungsprinzip. Beauftragt der Verkäufer einen Makler mit der Vermarktung seiner Immobilie, muss er mindestens die Hälfte der anfallenden Provision selbst tragen. Der Käufer darf in keinem Fall mehr als 50 % der Gesamtcourtage zahlen.
Was gilt bei einer Doppelbeauftragung?
Schließt ein Makler mit beiden Parteien, also Verkäufer und Käufer, einen separaten Vertrag ab, spricht man von einer Doppelbeauftragung. In diesem Fall müssen beide Seiten gleich hohe Provisionen entrichten. Das regelt § 656c BGB ausdrücklich. Außerdem gilt: Der Käufer ist erst dann zur Zahlung seines Anteils verpflichtet, wenn der Verkäufer seinen Anteil nachweislich beglichen hat.
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Form des Maklervertrags. Mündliche Absprachen sind seit der Gesetzesänderung unwirksam. Der Vertrag muss in Textform vorliegen, eine E-Mail genügt dabei.
Die Regelung gilt jedoch nicht universell. Sie greift ausschließlich dann, wenn es sich um ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung handelt und der Käufer als Verbraucher auftritt, also nicht gewerblich handelt.
Wie hoch fällt die ortsübliche Courtage für Immobilienmakler in Wiesbaden aus?
In Wiesbaden und im gesamten Bundesland Hessen liegt die übliche Gesamtprovision zwischen 5,95 % und 7,14 % des Kaufpreises. Die Mehrwertsteuer von 19 % ist dabei bereits eingerechnet. Aufgeteilt nach dem Halbteilungsprinzip zahlen Verkäufer und Käufer jeweils zwischen 2,975 % und 3,57 % des Kaufpreises. (Quelle: www.drklein.de)
Beispielrechnung für einen Hausverkauf in Wiesbaden
Die folgende Tabelle veranschaulicht die anfallenden Provisionskosten bei unterschiedlichen Kaufpreisen auf Basis eines Provisionssatzes von 7,14 %:
| Kaufpreis | Gesamtprovision (7,14 %) | Anteil Verkäufer (3,57 %) | Anteil Käufer (3,57 %) |
| 300.000 € | 21.420 € | 10.710 € | 10.710 € |
| 450.000 € | 32.130 € | 16.065 € | 16.065 € |
| 600.000 € | 42.840 € | 21.420 € | 21.420 € |
Bitte beachten Sie, dass sich diese Werte je nach individuell vereinbartem Provisionssatz verändern können. Für eine genaue Einschätzung zu Ihrer Immobilie sprechen Sie uns gerne direkt an.
Die Provision ist gesetzlich nicht nach oben begrenzt. Es gibt lediglich die Vorgabe, dass der Käufer nicht mehr als die Hälfte der Gesamtcourtage tragen darf. Die konkrete Höhe ist damit grundsätzlich Verhandlungssache zwischen Auftraggeber und Makler.
Wann müssen Sie als Verkäufer die Maklerkosten vollständig selbst übernehmen?
Das Halbteilungsprinzip gilt nicht in allen Konstellationen. Es gibt Situationen, in denen der Verkäufer die Maklerkosten vollständig alleine trägt.
Das ist der Fall, wenn der Käufer kein Verbraucher im rechtlichen Sinne ist, also als Unternehmer auftritt. In diesem Fall greift der gesetzliche Schutz des Käufers nicht, und die Kostenverteilung kann frei vereinbart werden.
Daneben trägt der Verkäufer die gesamte Provision, wenn er den Makler alleine beauftragt und keine separate Provisionsvereinbarung mit dem Käufer getroffen wird. Der Käufer ist in diesem Fall schlicht nicht zur Zahlung verpflichtet.
Umgekehrt gilt dasselbe. Erteilt ausschließlich der Käufer dem Makler einen Suchauftrag, ohne dass zuvor eine Abrede zwischen Makler und Verkäufer bestand, trägt der Käufer die Provision alleine. Der Verkäufer bleibt kostenfrei.
Bei welchen Immobilien greifen Ausnahmen für die hälftige Teilung der Maklerprovision?
Die gesetzliche Halbteilungsregel aus den §§ 656a bis 656d BGB ist bewusst eng gefasst. Sie gilt nur für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen mit einem privaten Käufer. Für andere Immobilientypen gelten abweichende Regelungen.
Folgende Immobilientypen sind von der Halbteilungsregel ausgenommen:
Mehrfamilienhäuser ab zwei Wohneinheiten: Hier ist die Aufteilung der Provision frei verhandelbar.
Gewerbeimmobilien: Für gewerbliche Objekte gibt es keine gesetzliche Vorgabe zur Provisionsteilung.
Unbebaute Grundstücke: Auch Grundstücksverkäufe fallen nicht unter die Halbteilungsregel.
Gemischt genutzte Immobilien: Kombinationen aus Wohn- und Gewerbefläche unterliegen ebenfalls keiner gesetzlichen Aufteilungsvorgabe.
Bei diesen Objektarten können Verkäufer und Käufer die Kostenverteilung grundsätzlich frei miteinander vereinbaren. In der Praxis orientiert man sich dennoch häufig an den ortsüblichen Sätzen, um beide Seiten fair zu behandeln. Da jede Situation individuell ist, lohnt es sich, die Konditionen vorab genau zu klären.
Welche konkreten Vorteile rechtfertigen für Sie die Beauftragung eines Maklers in Wiesbaden?
Die Frage, ob sich ein Makler lohnt, ist berechtigt. Für viele Eigentümer ergibt sich die Antwort bereits aus der Komplexität des Verkaufsprozesses.
Marktkenntnis und realistische Preisermittlung
Ein erfahrener Makler kennt den Wiesbadener Immobilienmarkt aus langjähriger Praxis. Er weiß, welche Preise in welchen Stadtteilen erzielbar sind, und kann eine fundierte Wertermittlung erstellen. Laut aktuellen Marktdaten lagen die durchschnittlichen Quadratmeterpreise in Wiesbaden im ersten Quartal 2026 bei etwa 4.611 € für Wohnungen und 4.585 € für Häuser. (Quelle: www.engelvoelkers.com) Eine professionelle Bewertung verhindert, dass Sie Ihre Immobilie unter Wert anbieten oder potenzielle Käufer durch einen überhöhten Preis abschrecken.
Professionelle Vermarktung und Käuferauswahl
Ein Makler übernimmt die gesamte Vermarktung: Erstellung des Exposés, professionelle Fotografie, Besichtigungsmanagement und die Vorauswahl seriöser Kaufinteressenten. Das spart Ihnen erheblich Zeit und schützt vor unverbindlichen Anfragen.
Rechtssicherheit und Verhandlungsstärke
Beim Immobilienverkauf spielen rechtliche Aspekte eine große Rolle. Ein Makler kennt die aktuelle Gesetzeslage, begleitet Vertragsverhandlungen und sorgt dafür, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Fehler in diesem Bereich können teuer werden.
Netzwerk und Reichweite
Etablierte Maklerbüros verfügen über ein gewachsenes Netzwerk an vorgemerkten Kaufinteressenten, Finanzierungspartnern und weiteren Dienstleistern. Das beschleunigt den Verkaufsprozess und erhöht die Chance auf einen schnellen Abschluss zu einem guten Preis.
Die Volkmar Hoffmann Immobilien GmbH ist seit 1984 in Wiesbaden und dem Rhein-Main-Gebiet tätig und hat in dieser Zeit über 3.000 Immobilien erfolgreich vermittelt. Diese langjährige Marktkenntnis kommt Ihnen als Verkäufer direkt zugute.
Können Sie die angefallene Maklerprovision nach dem Hausverkauf steuerlich absetzen?
Ob und in welchem Umfang die Maklercourtage steuerlich geltend gemacht werden kann, hängt von der konkreten Nutzung der Immobilie ab.
Beim privaten Hausverkauf zur Eigennutzung ist die Maklerprovision in der Regel nicht steuerlich absetzbar. Sie zählt zu den Nebenkosten des Verkaufs und wird steuerlich nicht berücksichtigt.
Anders verhält es sich beim Verkauf eines vermieteten Objekts. Wird der Erlös unmittelbar in eine neue Mietimmobilie reinvestiert, können die Maklerkosten unter bestimmten Umständen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft solche Fälle jedoch sehr genau. Alle Belege sollten daher sorgfältig dokumentiert werden.
Für Käufer, die eine Immobilie zur Vermietung erwerben, gilt: Die Maklerkosten zählen zu den Anschaffungsnebenkosten und können linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Kaufen Sie dagegen eine Immobilie zur eigenen Nutzung, sind die Maklerkosten als Anschaffungsnebenkosten steuerlich nicht absetzbar.
Da steuerliche Fragen immer von der persönlichen Situation abhängen, empfiehlt sich im Zweifelsfall eine Rücksprache mit einem Steuerberater.
Wie finden Sie den perfekten Immobilienexperten für Ihren Hausverkauf in Wiesbaden?
Die Wahl des richtigen Maklers ist eine wichtige Entscheidung. Einige Merkmale helfen Ihnen dabei, seriöse Anbieter zu erkennen.
Ein verlässlicher Makler arbeitet transparent und fordert keine Vorauszahlungen. Die Provision wird erst nach erfolgreicher Vermittlung fällig. Er ist bei Besichtigungen persönlich anwesend, führt ausführliche Gespräche über Ihre Wünsche und Bedürfnisse und weist Sie auch auf mögliche Risiken hin.
Darüber hinaus sollte der Makler über nachweisbare Aus- und Weiterbildungen verfügen und die lokale Marktentwicklung kennen. Wiesbaden und das Rhein-Main-Gebiet sind ein dynamischer Immobilienmarkt mit unterschiedlichen Stadtteilen und Preissegmenten. Lokale Expertise ist hier kein Nice-to-have, sondern eine Grundvoraussetzung.
Schließen Sie den Maklervertrag immer schriftlich ab, mit einer klaren Vereinbarung zur Provisionshöhe und den genauen Leistungen. Eine mündliche Absprache ist seit 2020 rechtlich unwirksam.
Die Volkmar Hoffmann Immobilien GmbH ist Mitglied der ADIVA Genossenschaftsmakler und steht für verlässliche, persönliche Betreuung mit über vier Jahrzehnten regionaler Erfahrung.
Fazit: Maklerprovision in Wiesbaden fair geregelt und gut investiert
Seit Dezember 2020 ist die Frage, wer den Makler beim Hausverkauf zahlt, gesetzlich klar geregelt. Verkäufer und Käufer teilen die Provision bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen jeweils zur Hälfte. In Wiesbaden und Hessen liegt die ortsübliche Gesamtcourtage zwischen 5,95 % und 7,14 % des Kaufpreises. Ausnahmen gelten für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und unbebaute Grundstücke.
Die Provision ist verhandelbar, muss jedoch schriftlich vereinbart werden. Steuerlich absetzbar ist sie beim privaten Eigennutzer in der Regel nicht.
Ein professioneller Makler kompensiert seine Kosten in vielen Fällen durch höhere erzielte Verkaufspreise und eine rechtssichere Abwicklung. Gerade in einem anspruchsvollen Markt wie Wiesbaden zahlt sich lokale Expertise aus.
Möchten Sie wissen, was Ihre Immobilie aktuell wert ist? Die Volkmar Hoffmann Immobilien GmbH bietet Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Immobilienbewertung an. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Termin und profitieren Sie von über 40 Jahren Markterfahrung im Rhein-Main-Gebiet.
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FAQ
Beim Privatverkauf ohne Makler fällt keine Provision an. Das klingt zunächst attraktiv, birgt jedoch Risiken. Ohne fundierte Marktkenntnisse besteht die Gefahr, die Immobilie unter ihrem tatsächlichen Wert anzubieten. Fehler bei der Preisfindung, in der Vertragsgestaltung oder bei rechtlichen Anforderungen können im Nachgang teuer werden. Selbst wer ohne Makler verkaufen möchte, sollte den Angebotspreis durch eine professionelle Immobilienbewertung absichern.
Die Maklerprovision wird mit dem Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags fällig. In der Regel ist die Zahlung innerhalb von sieben bis vierzehn Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags zu leisten. Voraussetzung ist, dass der Makler die Vermittlung nachweislich erbracht hat. Wichtig zu wissen: Hat ein Makler einen Interessenten akquiriert und kommt es nach Vertragsende noch zum Kauf, kann der Makler bis zu sechs Monate nach Vertragsende Provision verlangen. Der Provisionsanspruch verjährt nach drei Jahren gemäß § 195 BGB. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)
Die Höhe der Maklerprovision ist gesetzlich nicht festgeschrieben und grundsätzlich verhandelbar. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt: Eine Anpassung ist nur vor dem schriftlichen Vertragsabschluss sinnvoll und möglich. Nach Unterzeichnung ist eine Änderung nur in Ausnahmefällen durchsetzbar. Die gesetzliche Obergrenze für den Käuferanteil bleibt davon unberührt: Der Käufer darf nie mehr als 50 % der Gesamtprovision zahlen. Daran kann auch eine individuelle Vereinbarung nichts ändern.
Innerhalb Hessens gibt es keine nennenswerten regionalen Unterschiede bei der ortsüblichen Maklerprovision. Wiesbaden folgt dem hessischen Standard von 5,95 % bis 7,14 % Gesamtcourtage. Unterschiede bestehen allerdings im bundesweiten Vergleich. In anderen Bundesländern gelten teils abweichende Sätze, etwa 5,95 % in Bremen oder 7,14 % in Bayern und Baden-Württemberg. Die gesetzliche Halbteilungsregel gilt jedoch bundesweit einheitlich für alle Wohnimmobilien mit privatem Käufer.












