Notarieller Kaufvertrag und Fälligkeitsmitteilung nebeneinander auf dem Tisch, im Hintergrund ein Laptop
Foto: © Google Gemini

Was passiert, wenn der Käufer nach dem Notar nicht zahlt?

Der notarielle Kaufvertrag ist unterschrieben, alles schien reibungslos zu laufen. Doch dann bleibt der Kaufpreis aus. Für viele Immobilienverkäufer ist das ein Schreckensszenario, das sie für unwahrscheinlich halten. In der Praxis kommt es jedoch vor, und die rechtlichen Konsequenzen sind weitreichend. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann der Kaufpreis überhaupt fällig wird, wie Sie Zahlungsverzug offiziell feststellen, welche Schritte Sie einleiten sollten und wie Sie sich im Idealfall bereits vor Vertragsschluss schützen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kaufpreis wird nicht sofort nach dem Notartermin fällig: Er wird erst fällig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel die Eintragung der Auflassungsvormerkung und das Vorliegen aller Genehmigungen. Der Notar informiert Sie durch eine Fälligkeitsmitteilung.

  • Zahlungsverzug tritt automatisch ein: Überschreitet der Käufer die im Vertrag festgelegte Zahlungsfrist nach der Fälligkeitsmitteilung, gerät er automatisch in Verzug. Eine gesonderte Mahnung ist in der Regel nicht erforderlich.

  • Verzugszinsen laufen sofort: Ab Eintritt des Verzugs schuldet der Käufer Verzugszinsen. Bei privaten Käufern beträgt der gesetzliche Satz aktuell 6,27 % pro Jahr (Basiszinssatz 1,27 % + 5 Prozentpunkte, Stand: 1. Januar 2026).

  • Die sofortige Zwangsvollstreckung ist möglich: Enthält der Kaufvertrag eine Unterwerfungsklausel, können Sie als Verkäufer ohne vorherigen Klageprozess direkt Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Der Anspruch ist bis zu
    30 Jahre lang vollstreckbar.

  • Rücktritt ist an Voraussetzungen geknüpft: Ein wirksamer Rücktritt nach § 323 BGB setzt in der Regel eine erfolglose Nachfristsetzung voraus. Danach können Sie die Immobilie neu vermarkten und Schadensersatz geltend machen.

  • Vorbeugung ist der beste Schutz: Bonitätsprüfung, Finanzierungsbestätigung und eine sorgfältige Vertragsgestaltung mit klaren Fälligkeitsklauseln und Vollstreckungsunterwerfung reduzieren das Zahlungsausfallrisiko erheblich.

Wann genau ist der Kaufpreis nach dem Notartermin überhaupt fällig?

Ein weit verbreiteter Irrtum: Der Kaufpreis ist nicht unmittelbar nach dem Notartermin zu zahlen. Notarielle Kaufverträge sehen in der Praxis regelmäßig vor, dass die Fälligkeit erst eintritt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Ablauf in der Praxis

Zu diesen typischen Fälligkeitsvoraussetzungen gehören:

  • die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch

  • das Vorliegen aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen

  • die Klärung, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde ausgeübt wird

  • das Vorliegen der Unterlagen zur Löschung nicht übernommener Grundpfandrechte

Der Notar ist dafür verantwortlich, alle notwendigen Schritte zu veranlassen, um diese Voraussetzungen herbeizuführen. Sobald sämtliche Bedingungen erfüllt sind, versendet er eine sogenannte Fälligkeitsmitteilung an die Vertragsparteien. Erst mit Zugang dieser Mitteilung beginnt die im Vertrag vereinbarte Zahlungsfrist zu laufen. Diese beträgt häufig zwei Wochen, kann aber je nach vertraglicher Gestaltung variieren.

Wichtig zu wissen: Eine separate Rechnung ist für die Kaufpreiszahlung in der Regel nicht erforderlich. Der Vertrag selbst legt den Zahlungsanspruch fest, die Fälligkeitsmitteilung des Notars dokumentiert lediglich, dass die vereinbarten Voraussetzungen eingetreten sind.

Vertragliche Sondergestaltungen

Neben dem Regelfall sind auch andere Konstruktionen möglich. In bestimmten Situationen kann der Kaufpreis ganz oder teilweise auf ein Notaranderkonto (Treuhandkonto) eingezahlt werden, von dem er erst nach Erfüllung aller Bedingungen an den Verkäufer ausgekehrt wird. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen, etwa bei Bauträgerverträgen, wird im Vertrag genau definiert, zu welchen Zeitpunkten und bei welchem Baufortschritt die jeweiligen Teilbeträge fällig werden.

Die genaue Formulierung der Fälligkeitsregelung hat erhebliche praktische Bedeutung: Sie bestimmt nicht nur, wann der Kaufpreis zu zahlen ist, sondern auch, ab wann Verzugsfolgen eintreten können und ob und wie der Verkäufer im Streitfall seine Rechte durchsetzen kann.

Wie stellen Sie den Zahlungsverzug des Käufers offiziell fest?

Der automatische Verzugseintritt

Zahlungsverzug ist in § 286 BGB geregelt. Grundsätzlich setzt Verzug eine Mahnung voraus. Beim Immobilienkauf ist diese Mahnung jedoch in der Regel entbehrlich, weil die Zahlungsfrist im Kaufvertrag an einen klar bestimmbaren Zeitpunkt geknüpft ist, nämlich den Zugang der Fälligkeitsmitteilung des Notars. Damit ist die Frist „kalendermäßig bestimmbar“ im Sinne von § 286 Abs. 2 BGB. Der Käufer gerät also automatisch in Verzug, sobald die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist abgelaufen ist, ohne dass Sie als Verkäufer erst eine gesonderte Mahnung versenden müssen. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)

Das bedeutet: Ist der Kaufpreis am letzten Tag der Frist nicht auf Ihrem Konto eingegangen, befinden Sie sich rechtlich bereits in der Verzugssituation. Verzugszinsen und weitere Ansprüche können ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden.

Dokumentation ist entscheidend

Auch wenn der Verzugseintritt rechtlich automatisch erfolgt, ist eine sorgfältige Dokumentation für die spätere Durchsetzung Ihrer Ansprüche unerlässlich. Notare versenden Fälligkeitsmitteilungen üblicherweise per Einschreiben oder in anderer nachweisbarer Form, damit der Zugang beim Käufer dokumentiert ist. Halten Sie außerdem Ihre Kontoauszüge bereit, die belegen, dass innerhalb der Frist kein Zahlungseingang erfolgte. Diese Unterlagen sind wichtig, wenn Sie Verzugszinsen, Schadensersatz oder eine Vollstreckungsklausel beim Notar beantragen wollen.

Die schriftliche Mahnung als strategisches Mittel

Auch wenn keine Mahnung notwendig ist, um den Verzug zu begründen, empfiehlt es sich in der Praxis dennoch, eine schriftliche Mahnung mit klarer Nachfristsetzung zu versenden. Sie dient als Grundlage für zwei wichtige weiterführende Rechte: den Rücktritt vom Vertrag nach § 323 BGB und den Schadensersatz statt der Leistung nach
§ 281 BGB. Beide setzen grundsätzlich voraus, dass eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Eine solche Mahnung klärt außerdem, ob es sich um ein technisches Problem oder eine echte Zahlungsunwilligkeit handelt, und eröffnet oft eine letzte Möglichkeit zur einvernehmlichen Lösung. (Quellen: www.gesetze-im-internet.de: § 323 BGB,
§ 281 BGB)

Welche ersten Schritte sollten Sie bei ausbleibender Zahlung einleiten?

Schritt 1: Ursache klären

Nicht jede ausbleibende Zahlung bedeutet, dass der Käufer nicht zahlen will. Häufig liegen die Gründe in praktischen Problemen bei der Darlehensauszahlung durch die Bank, bei der Abstimmung verschiedener Zahlungsempfänger oder bei der Bereitstellung von Eigenkapital. Ein kurzes, sachliches Gespräch mit dem Käufer oder seiner finanzierenden Bank kann in vielen Fällen die Situation klären. Häufig lässt sich eine sehr kurzfristige, schriftlich festgehaltene Verlängerung der Zahlungsfrist vereinbaren, die alle Beteiligten aus einer unnötigen Eskalation herausführt.

Vergessen Sie dabei nicht: Auch wenn Sie eine einvernehmliche Lösung anstreben, befindet sich der Käufer rechtlich bereits im Verzug. Verzugszinsen laufen ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie diese geltend machen.

Schritt 2: Schriftliche Mahnung mit Nachfrist

Führt das Gespräch zu keiner Lösung, folgt die schriftliche Mahnung. Benennen Sie darin klar die eingetretene Fälligkeit, den Zahlungsverzug und setzen Sie eine konkrete Nachfrist, zum Beispiel „bis zum [Datum]“. In der Praxis haben sich Nachfristen von ein bis drei Wochen bewährt. Versenden Sie die Mahnung per Einwurf-Einschreiben, damit der Zugang nachweisbar ist.

Eine zu kurze Frist kann dazu führen, dass Gerichte einen späteren Rücktritt oder Schadensersatzanspruch als unwirksam bewerten. Eine unverhältnismäßig lange Frist beeinträchtigt Ihre eigene Liquiditätsplanung. Kalkulieren Sie also realistisch.

Schritt 3: Rechtsanwalt einschalten

Bleibt die Zahlung trotz Mahnung aus, ist es Zeit für spezialisierte anwaltliche Begleitung. Ein Anwalt im Immobilienrecht prüft den Kaufvertrag, die Fälligkeitsregelungen und die Vollstreckungsunterwerfung. Er bewertet die Erfolgsaussichten aller Handlungsoptionen und kann die Kommunikation mit der Gegenseite übernehmen.

Strategische Weichenstellung: Erfüllung oder Rücktritt?

Spätestens an diesem Punkt müssen Sie eine grundlegende Entscheidung treffen: Wollen Sie weiter auf Zahlung bestehen oder vom Vertrag zurücktreten und die Immobilie neu vermarkten?

Das Festhalten am Vertrag kann bei späterer Zahlung zum vollen Kaufpreiseingang führen, bindet jedoch Zeit und Kapital. Der Rücktritt gibt Ihnen die Immobilie zurück und ermöglicht eine Neuvermarktung sowie Schadensersatzansprüche, setzt aber die Erfüllung bestimmter rechtlicher Voraussetzungen voraus. Beide Wege haben wirtschaftliche Vor- und Nachteile, die von der Bonität des Käufers, der aktuellen Marktsituation und Ihrer eigenen Liquiditätsplanung abhängen.

Wie funktioniert die sofortige Zwangsvollstreckung über den Notar?

Die vollstreckbare notarielle Urkunde

Ein zentrales Sicherungsinstrument im Immobilienkauf ist die sogenannte Zwangsvollstreckungsunterwerfung. In vielen notariellen Kaufverträgen unterwirft sich der Käufer bereits bei Vertragsschluss wegen der Kaufpreisforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Das bedeutet: Der Kaufvertrag selbst wird durch diese Klausel zu einem vollstreckbaren Titel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO). Sie müssen als Verkäufer also kein Gerichtsverfahren anstrengen, um Ihren Anspruch durchzusetzen.

Voraussetzung ist, dass der Anspruch im Vertrag hinreichend bestimmt und konkret bezeichnet ist. Ist unklar, welcher Betrag zu welchem Zeitpunkt geschuldet wird, kann die Vollstreckungsunterwerfung unwirksam sein. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)

Die Vollstreckungsklausel und das weitere Vorgehen

Die notarielle Unterwerfungsklausel allein reicht noch nicht aus, um die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Sie müssen beim Notar eine sogenannte Vollstreckungsklausel beantragen. Damit wird die Urkunde zur „vollstreckbaren Ausfertigung“. Mit dieser Ausfertigung können Sie unmittelbar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, zum Beispiel:

  • Kontopfändung beim Amtsgericht

  • Pfändung von Arbeitseinkommen oder anderen Forderungen des Käufers

  • Zwangsversteigerung von Grundstücken oder anderen Vermögensgegenständen

Der entscheidende Vorteil: Sie sparen sich das oft langwierige Klageverfahren und können Ihre Forderung deutlich schneller durchsetzen.

Langfristige Vollstreckbarkeit

Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden unterliegen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Das bedeutet: Selbst wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Vollstreckung keine pfändbaren Vermögenswerte hat, können Sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen, wenn sich seine wirtschaftliche Lage verbessert. Für den Käufer bedeutet dies ein erhebliches und sehr langfristiges Vollstreckungsrisiko. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)

Unter welchen Bedingungen können Sie vom notariellen Kaufvertrag zurücktreten?

Das gesetzliche Rücktrittsrecht nach § 323 BGB

Das Rücktrittsrecht bei Nichtzahlung des Kaufpreises ergibt sich aus § 323 BGB. Danach können Sie als Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer eine fällige Leistung nicht erbringt und eine von Ihnen gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Die Nachfristsetzung ist in der Regel Pflichtvoraussetzung für einen wirksamen Rücktritt. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)

Ausnahmen existieren: Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Käufer die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn der Vertrag ausdrücklich festhält, dass die fristgerechte Zahlung für Sie als Verkäufer von wesentlicher Bedeutung ist und der Käufer diese Frist verstreichen lässt.

Wann ist ein Rücktritt ausgeschlossen?

§ 323 Abs. 5 BGB schränkt das Rücktrittsrecht ein: Bei unerheblicher Pflichtverletzung ist ein Rücktritt nicht zulässig. Bei Immobilienkäufen mit Kaufpreisen im sechs- oder siebenstelligen Bereich wird eine Verzögerung um wenige Tage jedoch selten als unerheblich gelten, insbesondere wenn Sie als Verkäufer eigene Folgeverpflichtungen haben.

Prüfen Sie die Voraussetzungen im konkreten Einzelfall stets mit anwaltlicher Unterstützung, bevor Sie eine Rücktrittserklärung abgeben.

Rechtsfolgen des Rücktritts

Ein wirksam erklärter Rücktritt wandelt den Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren. Zusätzlich können Sie Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB verlangen. Dieser Anspruch stellt Sie so, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Typische Schadensposten sind:

  • die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und einem niedrigeren Erlös beim Zweitverkauf

  • Maklerkosten für die erneute Vermarktung

  • zusätzliche Finanzierungs- und Bereitstellungskosten

  • Notar- und Grundbuchkosten der Rückabwicklung

Ob sich ein Rücktritt wirtschaftlich lohnt, hängt immer davon ab, ob der Käufer einen möglichen Schadensersatzanspruch auch tatsächlich erfüllen kann. Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch hilft wenig, wenn er wirtschaftlich nicht realisierbar ist. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)

Wie können Sie Schadensersatz vom säumigen Käufer einfordern?

Verzugszinsen nach § 288 BGB

Sobald sich der Käufer im Zahlungsverzug befindet, schuldet er Verzugszinsen. Bei privaten Kaufverträgen, also Geschäften unter Beteiligung eines Verbrauchers, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz liegt seit dem 1. Januar 2026 unverändert bei 1,27 %, wie die Deutsche Bundesbank bekanntgegeben hat. Daraus ergibt sich ein aktueller Verzugszinssatz von 6,27 % pro Jahr. Bei Geschäften zwischen Unternehmern erhöht sich dieser auf 10,27 % pro Jahr (Basiszinssatz 1,27 % + 9 Prozentpunkte). (Quelle: www.gesetze-im-internet.de, Deutsche Bundesbank)

Ein Beispiel zur Einordnung:

KaufpreisVerzugszinssatzVerzugsdauerVerzugszinsen (ca.)
300.000 €6,27 % p.a.30 Tageca. 1.544 €
300.000 €6,27 % p.a.90 Tageca. 4.631 €
500.000 €6,27 % p.a.30 Tageca. 2.573 €
500.000 €6,27 % p.a.90 Tageca. 7.718 €

Wichtig zu wissen: Verzugszinsen werden verschuldensunabhängig geschuldet. Der Käufer muss sie also auch dann zahlen, wenn seine Bank die Auszahlung verzögert hat.

Bitte beachten Sie, dass der Basiszinssatz halbjährlich angepasst werden kann und sich die hier genannten Zinssätze entsprechend ändern.

Schadensersatz wegen Verzögerung

Neben Verzugszinsen können Sie Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung geltend machen, sofern der Käufer den Verzug zu vertreten hat. Ersatzfähig sind alle Vermögensnachteile, die Ihnen durch die verspätete Zahlung entstehen, zum Beispiel:

  • zusätzliche Zinsaufwendungen für eigene Kredite

  • entgangene Anlageerträge

  • Kosten der Rechtsverfolgung

  • Miet- oder Nutzungsausfall bei geplanten Anschlussdispositionen

Sie müssen die einzelnen Schadenspositionen konkret darlegen und nachweisen. Außerdem trifft Sie eine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB: Sie sind verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)

Schadensersatz statt der Leistung

Verweigert der Käufer die Zahlung endgültig oder bleibt die Zahlung trotz angemessener Nachfrist aus, können Sie Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB verlangen. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist oder ein Ausnahmetatbestand greift. Typischer Fall: Sie treten vom Vertrag zurück, verkaufen die Immobilie anschließend zu einem niedrigeren Preis und machen die Differenz als Schadensersatz gegenüber dem ursprünglichen Käufer geltend. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)

Verjährungsfristen im Überblick

AnspruchVerjährungsfristBeginn
Kaufpreiszahlung10 Jahre (§ 196 BGB)Schluss des Entstehungsjahres
Schadensersatz3 Jahre (§ 195 BGB)Schluss des Jahres der Kenntniserlangung
Ansprüche aus vollstreckbarer Urkunde30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB)Ab Titulierung

(Quellen: www.gesetze-im-internet.de: § 196 BGB, § 195 BGB, § 197 BGB)

Wie können Sie sich vorab bestmöglich vor einem Zahlungsausfall schützen?

Das Risiko eines Zahlungsausfalls lässt sich durch eine sorgfältige Vorbereitung erheblich reduzieren. Die wichtigsten Schutzmaßnahmen greifen bereits vor dem Notartermin.

Bonität und Finanzierungsbestätigung prüfen

Verlassen Sie sich nicht allein auf die Zusicherungen des Käufers. Lassen Sie sich vor dem Notartermin eine schriftliche Finanzierungsbestätigung der Bank des Käufers vorlegen. Aus dieser sollte hervorgehen, in welcher Höhe die Bank den Kaufpreis finanziert und unter welchen Bedingungen die Auszahlung erfolgt. Bei Käufern, die einen Teil des Kaufpreises aus Eigenmitteln aufbringen, können Kontoauszüge oder andere Liquiditätsnachweise ergänzend geprüft werden.

Gerade in einem Umfeld mit gestiegenen Zinsen und strengeren Kreditstandards der Banken ist die frühzeitige Klärung der Finanzierungsfrage wichtiger denn je.

Vertragsgestaltung: Fälligkeit, Nachfristen, Vollstreckungsunterwerfung

Eine professionelle Vertragsgestaltung ist das wirksamste Schutzinstrument. Achten Sie auf:

  • Klare Fälligkeitsklauseln: Die Zahlungsfrist sollte an die Fälligkeitsmitteilung des Notars geknüpft und kalendermäßig bestimmbar formuliert sein.

  • Angemessene Zahlungsfristen: Zwei bis drei Wochen haben sich in Standardfällen bewährt. Bei komplexen Finanzierungen kann eine etwas längere Frist sinnvoll sein.

  • Zwangsvollstreckungsunterwerfung: Diese Klausel gibt Ihnen als Verkäufer im Verzugsfall einen schnellen Zugriff auf das Vermögen des Käufers, ohne den Umweg über ein Klageverfahren.

  • Vertragliche Nachfristklauseln: Vereinbaren Sie, ab wann und unter welchen Bedingungen ein Rücktritt möglich ist, um sowohl kurzfristige Bankprobleme abzupuffern als auch Ihre eigenen Rechte klar zu sichern.

Treuhandkonto und Bankbürgschaft

Bei besonders hohen Kaufpreisen oder komplexen Transaktionen bietet ein Notaranderkonto zusätzliche Sicherheit. Der Käufer zahlt den Kaufpreis auf ein vom Notar verwaltetes Treuhandkonto ein. Der Notar zahlt den Betrag erst dann an den Verkäufer aus, wenn alle vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Beide Seiten erhalten dadurch eine verlässliche Sicherung: Der Verkäufer weiß, dass das Geld vorhanden ist. Der Käufer weiß, dass es erst fließt, wenn die vereinbarten Bedingungen eingetreten sind.

Als ergänzende Option kann bei gewerblichen oder großvolumigen Transaktionen eine Bankbürgschaft vereinbart werden. Dabei verpflichtet sich die Bank des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen, wenn der Käufer seiner Pflicht nicht nachkommt.

Professionelle Begleitung von Anfang an

Der Notar gestaltet den Kaufvertrag neutral und sorgt für die formelle Rechtssicherheit. Er kann jedoch keine einseitige Interessenvertretung übernehmen. Ein auf Immobilienrecht spezialisierter Anwalt kann sicherstellen, dass die vertraglichen Klauseln Ihren individuellen Bedürfnissen als Verkäufer optimal entsprechen, insbesondere bei Fälligkeit, Rücktritt, Vollstreckung und Schadensersatz.

Dasselbe gilt für die Auswahl des richtigen Käufers. Erfahrene Immobilienmakler, die potenzielle Käufer frühzeitig auf ihre Bonität und Finanzierungsbereitschaft hin einschätzen, können viele dieser Risiken bereits im Vorfeld ausschließen. Die Volkmar Hoffmann Immobilien GmbH begleitet Verkäufer mit über 40 Jahren Erfahrung im Rhein-Main-Gebiet und mehr als 3.000 erfolgreich vermittelten Immobilien durch diesen Prozess, von der ersten Bewertung bis zur reibungslosen Kaufpreisabwicklung.

Fazit: Rechtssicherheit schützt beide Seiten

Die Nichtzahlung des Kaufpreises nach dem Notartermin ist kein Ausnahmezustand ohne Regelung. Sie ist rechtlich klar eingebettet: Der Vertrag bleibt wirksam, Verzugszinsen laufen automatisch, und je nach Vertragsgestaltung steht dem Verkäufer eine schnelle Vollstreckungsoption zur Verfügung. Daneben besteht die Möglichkeit, nach erfolgloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

Gleichzeitig zeigt sich: Die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Verkauf entstehen nicht erst dann, wenn es zu Problemen kommt, sondern bereits bei der Auswahl des Käufers und der sorgfältigen Gestaltung des Kaufvertrags. Wer als Verkäufer frühzeitig auf Finanzierungsbestätigungen besteht, auf klare Fälligkeitsklauseln achtet und eine Vollstreckungsunterwerfung im Vertrag verankert, ist rechtlich deutlich besser abgesichert.

Möchten Sie Ihre Immobilie in Wiesbaden oder dem Rhein-Main-Gebiet verkaufen und dabei von Anfang an auf der sicheren Seite sein? Lassen Sie Ihre Immobilie zunächst kostenlos und unverbindlich bewerten. Die Volkmar Hoffmann Immobilien GmbH begleitet Sie mit jahrzehntelanger regionaler Erfahrung durch jeden Schritt des Verkaufsprozesses.

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