
Jan Schleicher
Geschäftsführer
Inhalt

Wie hoch darf die Miete in Wiesbaden sein: Ein Überblick
Die Frage nach der zulässigen Miethöhe in Wiesbaden lässt sich nicht mit einer einzigen Zahl beantworten. Mietpreisbremse, ortsübliche Vergleichsmiete und Kappungsgrenze begrenzen den Spielraum für Vermieter. Gleichzeitig gelten für Bürgergeldempfänger eigene Obergrenzen des Jobcenters. Dazu kommen erhebliche Unterschiede je nach Stadtviertel und Wohnungstyp. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche gesetzlichen Regeln gelten, wie hoch die Mieten in Wiesbaden aktuell liegen und wann eine Miete rechtlich anfechtbar ist.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Das Wichtigste in Kürze
Mietpreisbremse gilt in Wiesbaden: Bei Neuvermietungen von Bestandswohnungen darf die Kaltmiete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, die anhand des Wiesbadener Mietspiegels ermittelt wird.
Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren: Wiesbaden gilt als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis sind daher auf maximal 15 % innerhalb von drei Jahren begrenzt, statt der bundesweit üblichen 20 %.
Durchschnittliche Angebotsmieten bei 12,4 bis 13,6 €/m²: Die aktuellen Kaltmieten in Wiesbaden liegen je nach Quelle und Stadtviertel in dieser Bandbreite.
Jobcenter Wiesbaden setzt klare Obergrenzen: Für Bürgergeldempfänger gelten maximale Kaltmieten von 10,79 €/m² für Wohnungen unter 60 m² und 9,92 €/m² für Wohnungen zwischen 60 und 100 m². Für eine alleinstehende Person sind das maximal rund 540 € Kaltmiete im Monat.
Ausnahmen von der Mietpreisbremse existieren: Neubauten mit Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014, umfassend modernisierte Wohnungen und Fälle mit einer bereits höheren Vormiete sind von der 10 %-Grenze ausgenommen.
Warmmiete liegt spürbar über der Kaltmiete: Nebenkosten betragen in Wiesbaden durchschnittlich rund 2,75 €/m². Die tatsächliche monatliche Belastung überschreitet die Kaltmiete damit deutlich.
Überhöhte Mieten können beanstandet werden: Mieter haben das Recht, Verstöße gegen die Mietpreisbremse schriftlich zu rügen und zu viel gezahlte Miete unter Umständen zurückzufordern.
Welche gesetzlichen Regeln bestimmen die Miete in Wiesbaden?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bildet den Rahmen für die Miethöhe in ganz Deutschland, also auch in Wiesbaden. Eine starre absolute Höchstmiete in Euro kennt das Mietrecht nicht. Stattdessen arbeitet es mit relativen Obergrenzen, die sich an der sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren.
Die ortsübliche Vergleichsmiete als zentraler Maßstab
Die ortsübliche Vergleichsmiete beschreibt die Mieten, die in einer Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den vergangenen sechs Jahren üblich waren. Sie ist der Bezugspunkt für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis und für die Mietpreisbremse bei Neuvermietungen.
In Wiesbaden wird die ortsübliche Vergleichsmiete durch den qualifizierten Mietspiegel der Stadt ermittelt. Die aktuelle Fassung ist die 14. Fortschreibung mit Stand 1. Januar 2025. Als qualifizierter Mietspiegel genießt er eine gesetzliche Vermutungswirkung: Gerichte und Parteien können davon ausgehen, dass die ausgewiesenen Werte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend abbilden.
Konkrete Beispiele aus der Auswertung des Mietspiegels verdeutlichen die Bandbreiten:
| Wohnungsgröße | Kaltmiete je m² (Spanne) | Monatliche Kaltmiete (Spanne) |
| 65 m² | 8,17 € bis 12,22 € | ca. 531 € bis 794 € |
| 100 m² | 9,74 € bis 13,53 € | ca. 974 € bis 1.353 € |
Die genaue Einordnung hängt jeweils von Baujahr, Ausstattung und Lage ab. Ein pauschaler Durchschnittswert ersetzt die individuelle Prüfung anhand des Mietspiegels daher nicht.
Mietpreisüberhöhung und Mietwucher
Neben den zivilrechtlichen Begrenzungen durch das BGB gibt es zwei weitere gesetzliche Grenzen: das Verbot der Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) und das Verbot des Mietwuchers nach § 291 StGB. Beide greifen bei einem besonders krassen Missverhältnis zwischen verlangter Miete und ortsüblicher Vergleichsmiete sowie bei einer Ausnutzung einer Zwangslage des Mieters.
In der Rechtsprechung werden Orientierungswerte von rund 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete für Mietpreisüberhöhung und rund 50 % für Mietwucher herangezogen. Die Umstände des Einzelfalls sind dabei immer entscheidend.
Nettokaltmiete, Bruttokaltmiete und Warmmiete
Wichtig zu wissen: Mietpreisbremse, Mietspiegel und Kappungsgrenze beziehen sich stets auf die Nettokaltmiete, also die reine Grundmiete ohne Betriebskosten. Die Bruttokaltmiete umfasst zusätzlich die kalten Nebenkosten. Die Warmmiete enthält darüber hinaus die Kosten für Heizung und Warmwasser. Im Bereich des Bürgergelds wird häufig mit der Bruttokaltmiete gearbeitet, während Heizkosten separat anerkannt werden.
Wann greift die Mietpreisbremse für Ihre Mietwohnung in Wiesbaden?
Die Mietpreisbremse wurde 2015 eingeführt und ist in den §§ 556d bis 556g BGB geregelt. Sie gilt bei Neuvermietungen in Gebieten, die das jeweilige Bundesland als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen hat, und begrenzt die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Mietpreisbremse gilt noch bis zum 31. Dezember 2029.
Wiesbaden als angespannter Wohnungsmarkt
Das Land Hessen hat Wiesbaden als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft. Grundlage ist ein Gutachten, das anhand von fünf Indikatoren prüft, ob ein Wohnungsmarkt als angespannt gilt: Mietsteigerungen, Mietbelastung der Haushalte, Neubauintensität, Leerstand und Bevölkerungsentwicklung. Mindestens vier dieser fünf Indikatoren müssen erfüllt sein. Für Wiesbaden bestätigte das Gutachten die Voraussetzungen, sodass die Mietpreisbremse in der Landeshauptstadt wirksam gilt.
Was bedeutet das konkret?
Bei einer Neuvermietung darf die Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % übersteigen. Grundlage ist der qualifizierte Mietspiegel der Stadt. Ein Beispiel: Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete für eine konkrete Wohnung laut Mietspiegel bei 13,60 €/m², darf der Vermieter bei Neuvermietung maximal 14,96 €/m² verlangen, sofern keine Ausnahme greift.
Kappungsgrenze im laufenden Mietverhältnis
Neben der Mietpreisbremse bei Neuvermietungen gilt für bestehende Mietverhältnisse die Kappungsgrenze. Bundesweit beträgt sie 20 % innerhalb von drei Jahren. Für Wiesbaden hat das Land Hessen die Grenze auf 15 % in drei Jahren abgesenkt, was für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt gesetzlich möglich ist.
Das bedeutet: Selbst wenn der Mietspiegel eine höhere Vergleichsmiete ergäbe, darf die Miete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 % steigen. Dazu ein Rechenbeispiel:
| Ausgangsmiete (vor 3 Jahren) | Maximale Erhöhung (15 %) | Maximal zulässige neue Miete |
| 800 € Kaltmiete | 120 € | 920 € |
Läge die Mietspiegelmiete rechnerisch bei 1.000 €, wäre die Erhöhung auf 920 € durch die Kappungsgrenze trotzdem gedeckelt.
Außerdem gilt: Die Miete muss zum Zeitpunkt der Erhöhung seit mindestens 15 Monaten unverändert sein, und der Vermieter muss die Erhöhung schriftlich begründen, in der Regel durch Verweis auf den Wiesbadener Mietspiegel.
Welche Obergrenzen gelten für den Bezug von Bürgergeld in Wiesbaden?
Für Haushalte, die Bürgergeld beziehen, gelten besondere Regelungen zur Miethöhe. Das Kommunale Jobcenter Wiesbaden übernimmt die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, jedoch nur in angemessener Höhe. Was als angemessen gilt, richtet sich nach dem Mietspiegel und den lokalen Richtwerten des Jobcenters.
Die Karenzzeit von 12 Monaten
Neu in den Leistungsbezug eintretende Personen profitieren zunächst von einer Karenzzeit von einem Jahr. In diesem Zeitraum werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft grundsätzlich vollständig übernommen, ohne sofortige Angemessenheitsprüfung. Erst nach Ablauf von 12 Monaten prüft das Jobcenter Wiesbaden, ob die Wohnung und die Miete den festgelegten Richtwerten entsprechen.
Kaltmietobergrenzen des Jobcenters Wiesbaden
Das Jobcenter setzt konkrete Obergrenzen für die angemessene Kaltmiete je Quadratmeter. Diese basieren auf der 14. Fortschreibung des Wiesbadener Mietspiegels (Stand 2025) und variieren je nach Wohnungsgröße:
| Wohnungsgröße | Maximale Kaltmiete je m² |
| Unter 60 m² | 10,79 €/m² |
| 60 bis 100 m² | 9,92 €/m² |
| Über 100 m² | 10,74 €/m² |
(Quelle: www.wiesbaden.de)
Für junge alleinstehende Leistungsbeziehende unter 25 Jahren gilt zusätzlich: Die Kaltmiete einer bewilligten eigenen Wohnung darf einen absoluten Höchstbetrag von 440 € nicht überschreiten.
Was passiert nach der Karenzzeit?
Ergibt die Prüfung nach 12 Monaten, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, fordert das Jobcenter zur Kostensenkung auf. Das kann durch einen Umzug, Untervermietung oder Verhandlungen mit dem Vermieter erfolgen. Mieten über der Angemessenheitsgrenze werden langfristig nicht vollständig übernommen. Mehrkosten müssten dann aus dem Regelbedarf oder eigenen Mitteln bestritten werden.
Wie berechnen Sie die angemessene Wohnungsgröße für Ihren Haushalt?
Die angemessene Wohnfläche ist eine der zwei Komponenten, aus denen sich die vom Jobcenter anerkannte Miete ergibt. Wiesbaden orientiert sich dabei an bundesweit etablierten sozialrechtlichen Richtwerten:
| Haushaltsgröße | Angemessene Wohnfläche |
| 1 Person | bis zu 50 m² |
| 2 Personen | bis zu 60 m² |
| 3 Personen | bis zu 75 m² |
| Jede weitere Person | zusätzlich 12 m² |
(Quelle: www.wiesbaden.de)
Aus diesen Werten und den Kaltmietobergrenzen pro Quadratmeter lässt sich die maximal anerkannte Kaltmiete berechnen:
| Haushaltsgröße | Angemessene Fläche | Maximale Kaltmiete je m² | Maximale Kaltmiete gesamt |
| 1 Person | 50 m² | 10,79 €/m² | ca. 540 € |
| 2 Personen | 60 m² | 9,92 €/m² | ca. 595 € |
| 3 Personen | 75 m² | 9,92 €/m² | ca. 744 € |
| 4 Personen | 87 m² | 9,92 €/m² | ca. 864 € |
(Quelle: www.wiesbaden.de)
Wichtig zu wissen: Diese Werte sind Obergrenzen, keine Zielgrößen. Geringfügige Überschreitungen der Wohnfläche können im Einzelfall toleriert werden, sofern die Gesamtmiete im angemessenen Rahmen bleibt. Bei Personen mit Behinderungen oder besonderem Pflegebedarf können die Behörden im Einzelfall auch größere Wohnflächen als angemessen anerkennen.
Auch Eigentümer, die im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung leben, haben Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Berücksichtigt werden dabei Schuldzinsen, Grundsteuer, öffentliche Abgaben und übliche Nebenkosten. Tilgungsleistungen werden jedoch in der Regel nicht übernommen. Nach Ablauf der 12-monatigen Karenzzeit prüft das Jobcenter auch hier die Angemessenheit der Wohnkosten.
Wo finden Sie den aktuellen Mietspiegel für die Stadt Wiesbaden?
Den aktuellen qualifizierten Mietspiegel der Stadt Wiesbaden stellt die Landeshauptstadt direkt auf ihrer Website bereit. Die aktuell gültige Fassung ist die 14. Fortschreibung mit Stand 1. Januar 2025. Sie können den Mietspiegel dort herunterladen und für Ihre konkrete Wohnung anwenden.
(Quelle: www.wiesbaden.de)
Der Mietspiegel unterscheidet Wohnungen nach Baujahrsgruppe, Wohnungsgröße, Ausstattung und Lage. Für jede Kombination dieser Merkmale weist er Medianwerte und Mietspannen aus. Eine einfache Einordnung Ihrer Wohnung in das Raster des Mietspiegels zeigt Ihnen, ob die verlangte Miete im ortsüblichen Rahmen liegt.
Angebotsmieten laut Immobilienportalen 2026
Neben dem städtischen Mietspiegel liefern Immobilienportale Hinweise zur aktuellen Marktlage. Für die rechtliche Beurteilung einer Miete ist jedoch ausschließlich der qualifizierte Mietspiegel der Stadt maßgeblich, nicht die Durchschnittswerte von Onlineportalen. Diese basieren auf Inseratsdaten und liegen häufig über den tatsächlich vereinbarten Mieten.
Zur Orientierung die aktuellen Durchschnittswerte für Wiesbaden:
| Quelle | Durchschnittliche Kaltmiete | Zeitraum |
| ImmoScout24 | 12,43 €/m² | Q1 2026 |
| ImmoScout24 | 12,46 €/m² | Q2 2026 |
| Miet-Check | 13,41 €/m² | Ø letzte 24 Monate |
| Immoportal | 13,62 €/m² | 2026 |
(Quelle: www.immobilienscout24.de)
Bitte beachten Sie, dass sich diese Preise ändern können. Für eine fundierte Einschätzung des aktuellen Marktes stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
Welche Ausnahmen rechtfertigen eine höhere Miete bei Neuvermietungen?
Die Mietpreisbremse gilt nicht ausnahmslos. Das Gesetz sieht mehrere Konstellationen vor, in denen Vermieter bei einer Neuvermietung eine höhere Miete verlangen dürfen als die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 %.
Neubauwohnungen mit Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014
Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Diese Regelung soll Investitionen in den Neubau nicht durch Mietobergrenzen behindern. In Wiesbaden bedeutet das: Vermieter von Neubauwohnungen können die Miethöhe im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung frei vereinbaren. Die Ausnahme gilt dabei nicht nur für die Erstvermietung, sondern nach herrschender Auffassung auch für spätere Wiedervermietungen derselben Wohnung. Die Grenze zum Mietwucher bleibt jedoch bestehen.
Umfassend modernisierte Wohnungen
Wohnungen, die nach Art und Umfang so modernisiert wurden, dass ihr Zustand einem Neubau gleichkommt, sind ebenfalls ausgenommen. In der Praxis setzt das voraus, dass die Modernisierungskosten mindestens ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus ohne Grundstück betragen und wesentliche Bauteile wie Heizungsanlage, Sanitäranlagen, Elektroinstallation und die energetische Gebäudehülle erneuert wurden.
Daneben gibt es die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB für laufende Mietverhältnisse. Vermieter dürfen 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umlegen, mit zusätzlichen absoluten Obergrenzen je Quadratmeter. Das bedeutet, dass die Miete nach umfangreichen Modernisierungen auch im Bestand deutlich über dem ursprünglichen Niveau liegen kann, ohne gegen die Mietpreisbremse zu verstoßen, sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Höhere Vormiete und Bestandsschutz
War die Vormiete im letzten Jahr vor Ende des vorherigen Mietverhältnisses bereits rechtmäßig oberhalb der nach Mietpreisbremse zulässigen Grenze, darf der Vermieter diese Miethöhe grundsätzlich auch beim neuen Mietverhältnis beibehalten. Eine weitere Erhöhung darüber hinaus ist jedoch nicht zulässig. Der Vermieter ist außerdem verpflichtet, dem neuen Mieter über die Vormiete Auskunft zu geben, wenn er sich auf diese Ausnahme beruft.
Staffel- und Indexmietverträge
Auch bei Staffel- und Indexmietverträgen ist die Ausgangsmiete bei Vertragsbeginn an die Mietpreisbremse gebunden, sofern keine Ausnahme greift. Spätere Anpassungen nach der vereinbarten Staffel oder dem Verbraucherpreisindex unterliegen dann nicht erneut der 10 %-Grenze. Wichtig dabei: Eine Indexmiete muss ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein. Ohne eine solche Vereinbarung darf der Vermieter den Verbraucherpreisindex nicht als alleinige Begründung für eine Mieterhöhung heranziehen, wie das Amtsgericht Wiesbaden in einem entsprechenden Fall entschieden hat.
Wie können Sie eine rechtlich unzulässige Miete erfolgreich beanstanden?
Mieter in Wiesbaden, die vermuten, dass ihre Miete gegen die Mietpreisbremse oder die Kappungsgrenze verstößt, haben konkrete Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.
Auskunftspflicht des Vermieters
Verlangt ein Vermieter eine Miete, die mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, muss er dem Mieter vor Vertragsabschluss in Textform mitteilen, auf welche Ausnahme er sich stützt. Diese Pflicht gibt Mietern die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Miete bereits vor der Unterzeichnung zu prüfen.
Die Mietrüge nach § 556g BGB
Stellt ein Mieter nach Vertragsschluss fest, dass die Miete zu hoch sein könnte, kann er die Miethöhe schriftlich rügen. Die Rüge muss konkret begründet sein und die ortsübliche Vergleichsmiete sowie die aktuelle Miethöhe gegenüberstellen. Eine pauschale Rüge ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Angaben des Vermieters reicht nach der Rechtsprechung nicht aus.
Bei Verträgen ab dem 1. April 2020 können Mieter zu viel gezahlte Miete rückwirkend ab Vertragsbeginn zurückfordern, sofern sie den Verstoß innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn rügen. Für ältere Verträge war die Rückforderung auf den Zeitraum nach der Rüge beschränkt.
Mieterhöhungen im Bestand prüfen und ablehnen
Erhält ein Mieter ein Mieterhöhungsverlangen, sollte er prüfen, ob die Mietspiegeleinordnung nachvollziehbar ist, die Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren eingehalten wurde und die verlangte Miete nicht über der Mietspiegelspanne liegt. Stimmt der Mieter einer Mieterhöhung nicht zu, hat der Vermieter zwei Monate Zeit, Klage auf Zustimmung zu erheben. Andernfalls wird die Erhöhung nicht wirksam. Mieter haben eine Überlegungsfrist, die den Rest des Zugangsmonats sowie die beiden folgenden Monate umfasst.
Zuständige Gerichte und Beratung in Wiesbaden
Zivilrechtliche Streitigkeiten über die Miethöhe werden vor dem Amtsgericht Wiesbaden verhandelt, sofern der Streitwert bis 5.000 € reicht. Bei höheren Streitwerten ist das Landgericht Wiesbaden in erster Instanz zuständig. Beide Gerichte sind in der Mainzer Straße 124 ansässig. Für Mieter mit geringem Einkommen können Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Mietervereine und rechtliche Beratungsstellen können bei der Prüfung der Miethöhe und der Vorbereitung einer Rüge unterstützen. Der qualifizierte Mietspiegel der Stadt Wiesbaden ist dabei die wichtigste Grundlage für jede Prüfung.
Fazit: Mietrecht in Wiesbaden kennen und nutzen
Die zulässige Miethöhe in Wiesbaden ist das Ergebnis mehrerer Faktoren: der ortsüblichen Vergleichsmiete aus dem städtischen Mietspiegel, der Mietpreisbremse bei Neuvermietungen, der abgesenkten Kappungsgrenze von 15 % für laufende Mietverhältnisse und der KdU-Richtwerte des Jobcenters für Bürgergeldempfänger. Darüber hinaus spielen Lage, Baujahr und Ausstattung eine entscheidende Rolle, denn die Mieten in Wiesbaden variieren erheblich zwischen den verschiedenen Stadtteilen.
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FAQ
Für die Warmmiete, also Kaltmiete plus alle Nebenkosten inklusive Heizkosten, gibt es im Mietrecht keine direkte Obergrenze in Euro. Rechtlich begrenzt werden die Kaltmiete über Mietpreisbremse, ortsübliche Vergleichsmiete und Kappungsgrenze sowie die Umlagefähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Nebenkosten. In Wiesbaden liegen die durchschnittlichen Nebenkosten bei rund 2,75 €/m² und damit leicht über dem Bundesdurchschnitt. Bei einer aktuellen Angebotskaltmiete von etwa 12,4 bis 13,6 €/m² kann die Warmmiete in der Praxis schnell 15 bis 16 €/m² oder mehr erreichen, insbesondere in energetisch weniger effizienten Gebäuden. Für Bürgergeldempfänger existieren faktische Obergrenzen, weil das Jobcenter nur angemessene Kalt- sowie angemessene Neben- und Heizkosten übernimmt. Bitte beachten Sie, dass sich diese Werte ändern können.
Die durchschnittliche Kaltmiete in Wiesbaden hängt stark von der genutzten Datenquelle ab. ImmoScout24 weist für das erste Quartal 2026 eine durchschnittliche Angebotsmiete von 12,43 €/m² aus, für das zweite Quartal 12,46 €/m². Das entspricht einem Anstieg von rund 4,6 bis 4,7 % gegenüber den Vorjahresquartalen. Andere Auswertungen nennen Durchschnittswerte von 13,41 €/m² über die letzten 24 Monate bis zu 13,62 €/m² für 2026. Der kommunale Mietspiegel der Stadt bildet die ortsüblichen Vergleichsmieten ab, die je nach Baujahr, Wohnungstyp und Lage in Spannen von etwa 8 bis 14 €/m² liegen. Aktuelle Angebote stellen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch vor. (Quelle: www.immobilienscout24.de)
Die vom Jobcenter Wiesbaden anerkannte Kaltmiete ergibt sich aus der angemessenen Wohnfläche und dem maximalen Kaltmietepreis je Quadratmeter. Als angemessen gelten bis zu 50 m² für eine Person, bis zu 60 m² für zwei Personen, bis zu 75 m² für drei Personen und jeweils 12 m² zusätzlich für jede weitere Person. Die Kaltmietobergrenzen je Quadratmeter betragen für Wohnungen unter 60 m² maximal 10,79 €/m², für Wohnungen zwischen 60 und 100 m² maximal 9,92 €/m² und für Wohnungen über 100 m² maximal 10,74 €/m². Daraus ergeben sich konkrete Höchstwerte: rund 540 € für eine Person, rund 595 € für zwei Personen und rund 744 € für drei Personen. Für junge alleinstehende Leistungsbeziehende unter 25 Jahren gilt ein absoluter Höchstbetrag von 440 € Kaltmiete, sofern das Jobcenter eine eigene Wohnung bewilligt hat. (Quelle: www.wiesbaden.de)
Das teuerste Viertel in Wiesbaden ist derzeit Nordost. Laut dem Immobilienmarktbericht der Stadt Wiesbaden 2025 lag der durchschnittliche Kaufpreis für Eigentumswohnungen im Wiederverkauf in Nordost bei rund 5.470 €/m², mit Spitzenwerten von bis zu 14.990 €/m². Auch bei Neubauwohnungen führt Nordost mit Durchschnittspreisen von rund 9.750 bis 9.900 €/m² das Stadtgebiet an. Günstigere Lagen wie Kostheim oder Delkenheim liegen hingegen deutlich darunter und bieten damit mehr Spielraum für Haushalte mit kleinerem Budget. Bitte beachten Sie, dass sich diese Preise ändern können. Aktuelle Angebote finden Sie in unserer Immobilienübersicht.












