
Jan Schleicher
Geschäftsführer
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Hessengeld: Alle Infos zur Förderung für Ihre Immobilie
Das Hessengeld ist ein staatlicher Zuschuss des Landes Hessen, der seit 2024 Erstkäufer von selbstgenutzten Wohnimmobilien bei der Grunderwerbsteuer entlastet. Die Förderung ist nicht rückzahlbar, einkommensunabhängig und richtet sich ausschließlich an natürliche Personen, die erstmals Wohneigentum in Hessen erwerben. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, wie hoch die Förderung ausfällt, wie der Antrag funktioniert und welche Unterlagen Sie dafür benötigen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Das Wichtigste in Kürze
Zuschuss zur Grunderwerbsteuer: Das Hessengeld ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss des Landes Hessen, der gezielt die Grunderwerbsteuerbelastung beim erstmaligen Erwerb selbstgenutzter Wohnimmobilien mindert.
Bis zu 30.000 € Förderung möglich: Pro förderberechtigter erwachsener Person werden 10.000 € gewährt, maximal 20.000 € für Erwachsene. Für jedes minderjährige Kind, das einzieht, kommen 5.000 € hinzu. Die Förderung ist auf die tatsächlich gezahlte Grunderwerbsteuer begrenzt.
Nur für Erstkäufer: Wer zuvor bereits eine Wohnimmobilie im In- oder Ausland besessen hat, ist von der Förderung ausgeschlossen. Auch zwischenzeitlich veräußertes Eigentum schließt den Anspruch aus.
Keine Einkommensgrenzen: Das Hessengeld ist einkommensunabhängig. Weder Einkommen noch Vermögen noch der Kaufpreis der Immobilie sind für die Förderfähigkeit relevant.
Auszahlung in zehn Jahresraten: Die Förderung wird nicht als Einmalbetrag, sondern in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt. Die erste Rate wird nach Bewilligung und Nachweis des Einzugs überwiesen.
Stichtag 1. März 2024: Förderfähig sind ausschließlich Erwerbsvorgänge, deren notarieller Kaufvertrag ab dem 1. März 2024 beurkundet wurde. Das Programm ist bis Ende 2029 befristet.
Antragstellung ausschließlich digital: Anträge werden nur über das Kundenportal der WIBank entgegengenommen. Postalische Einreichungen oder E-Mails werden nicht akzeptiert.
Was genau versteht man unter dem Hessengeld?
Das Hessengeld ist ein zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss des Landes Hessen. Er richtet sich ausschließlich an natürliche Personen, die erstmals eine selbstgenutzte Wohnimmobilie in Hessen erwerben, und soll die anfallende Grunderwerbsteuer teilweise oder vollständig kompensieren.
In Hessen beträgt der Grunderwerbsteuersatz 6,0 % des Kaufpreises. Das bedeutet: Bei einem Kaufpreis von 400.000 € fallen allein für die Grunderwerbsteuer 24.000 € an. Zusammen mit Notar-, Grundbuch- und gegebenenfalls Maklerkosten summieren sich die Kaufnebenkosten schnell auf 10 bis 15 % des Kaufpreises. Genau hier setzt das Hessengeld an.
Rechtlich basiert das Programm auf der „Richtlinie des Landes Hessen über die Gewährung von Hessengeld“ vom 26. August 2024. Die operative Abwicklung, also Entgegennahme, Prüfung und Auszahlung der Anträge, wurde der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) übertragen.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind verschiedene Formen des erstmaligen Erwerbs selbstgenutzter Wohnimmobilien:
Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser
Eigentumswohnungen
Baugrundstücke, auf denen eine selbstgenutzte Wohnimmobilie errichtet wird
Miteigentumsanteile und Erbbaurechte an Wohnimmobilien
Was wird nicht gefördert?
Nicht förderfähig sind dagegen:
Erbschaften und Schenkungen, da hier keine Grunderwerbsteuer anfällt
Neubau auf einem bereits eigenen Grundstück
Rein gewerblich genutzte Immobilien
Zweitwohnsitze ohne Begründung eines Hauptwohnsitzes
Bei gemischt genutzten Objekten, etwa einem Haus, in dem eine Wohnung selbst genutzt und eine weitere vermietet wird, ist nur der auf den selbstgenutzten Anteil entfallende Teil der Grunderwerbsteuer förderfähig.
Das Hessengeld ist kein Darlehen und kein allgemeiner Baukostenzuschuss. Es ist ausschließlich auf die Grunderwerbsteuer bezogen und damit ein klar umrissenes, steuerbezogenes Förderinstrument.
Welche Voraussetzungen müssen Sie für das Hessengeld erfüllen?
Die Fördervoraussetzungen lassen sich in drei Bereiche unterteilen: persönliche Voraussetzungen, Anforderungen an die Immobilie und steuerliche Rahmenbedingungen.
Persönliche Voraussetzungen: Ersterwerb
Die wichtigste Voraussetzung ist der Ersterwerbsstatus. Sie dürfen bis zum Tag der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags noch keine Wohnimmobilie im In- oder Ausland besessen haben. Das gilt auch dann, wenn eine früher erworbene Immobilie bereits wieder verkauft wurde.
Nicht förderschädlich sind hingegen unbebaubare Grundstücke wie Wald, Ackerland oder Wasserflächen. Wer beispielsweise ein Waldstück geerbt hat, aber noch nie eine Wohnimmobilie besaß, erfüllt weiterhin die Ersterwerbsvoraussetzung.
Bei gemeinsamen Erwerbenden, etwa einem Paar, wird die Ersterwerbsvoraussetzung für jede Person individuell geprüft. Besitzt ein Partner bereits Wohneigentum, ist er oder sie von der Förderung ausgeschlossen. Der andere Partner kann jedoch weiterhin Hessengeld erhalten, sofern er oder sie selbst die Voraussetzungen erfüllt. In diesem Fall wird nur der auf die förderberechtigte Person entfallende Anteil der Grunderwerbsteuer berücksichtigt.
Anforderungen an die Immobilie
Die Immobilie muss in Hessen liegen und als Hauptwohnsitz selbst genutzt werden. Das bedeutet: Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz an der Adresse der geförderten Immobilie anmelden. Zweitwohnsitze und Ferienwohnungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Der Einzug muss innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung durch Meldebescheinigungen aller im Antrag genannten Personen nachgewiesen werden. Erst dann beginnt die Auszahlung der Jahresraten.
Steuerliche Voraussetzungen
Das Hessengeld setzt voraus, dass der Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerpflichtig ist und die Grunderwerbsteuer vor Antragstellung vollständig gezahlt wurde. Eine Antragstellung, bevor die Steuer beglichen ist, ist nicht möglich.
Zudem muss der notarielle Kaufvertrag ab dem 1. März 2024 beurkundet worden sein. Bei Zwangsversteigerungen gilt der Zuschlagsbeschluss des Gerichts als gleichwertiger Stichtag.
Wie hoch fällt die finanzielle Entlastung durch das Hessengeld aus?
Die Förderhöhe ergibt sich aus einer klaren Struktur, die in der Förderrichtlinie festgelegt ist.
Berechnungsgrundlage
| Fördertatbestand | Betrag |
| Pro förderberechtigter erwachsener Person | 10.000 € |
| Maximalbetrag für Erwachsene (ab 2 Personen) | 20.000 € |
| Pro minderjährigem Kind, das einzieht | 5.000 € |
| Gesamtdeckelung | Tatsächlich gezahlte Grunderwerbsteuer |
Die Gesamtförderung ist stets auf die tatsächlich gezahlte Grunderwerbsteuer begrenzt. Übersteigt der theoretische Förderbetrag die gezahlte Steuer, erhalten Sie nur den niedrigeren Betrag.
Ein Beispiel
Ein Paar mit zwei minderjährigen Kindern kauft eine selbstgenutzte Wohnimmobilie in Wiesbaden zum Kaufpreis von 500.000 €. Die Grunderwerbsteuer beträgt 6,0 % und damit 30.000 €.
Die theoretische Förderhöhe ergibt sich wie folgt:
2 × 10.000 € für die beiden erwachsenen Erwerbenden = 20.000 €
2 × 5.000 € für die beiden Kinder = 10.000 €
Theoretische Gesamtförderung: 30.000 €
Da die tatsächlich gezahlte Grunderwerbsteuer ebenfalls 30.000 € beträgt, kann die Familie die volle Fördersumme in Anspruch nehmen.
Hätte dasselbe Paar nur ein Kind und einen Kaufpreis von 400.000 €, betrüge die Grunderwerbsteuer 24.000 €. Die theoretische Fördersumme läge bei 25.000 €, ausgezahlt würden aber maximal 24.000 €.
Auszahlung in zehn Jahresraten
Das Hessengeld wird nicht als Einmalbetrag ausgezahlt, sondern in zehn gleichen Jahresraten über einen Zeitraum von zehn Jahren. Das bedeutet: Bei einer bewilligten Gesamtförderung von 30.000 € erhalten Sie jährlich 3.000 €.
Die erste Rate wird ausgezahlt, nachdem der Zuwendungsbescheid erteilt wurde und Sie den Einzug durch Meldebescheinigungen nachgewiesen haben. Die weiteren Raten folgen jährlich zum gleichen Auszahlungstermin.
Das Hessengeld ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Förderung erhöht also nicht Ihren persönlichen Einkommensteuersatz und kommt Ihnen in voller Höhe zugute.
Die bisherigen Programmzahlen belegen die Nachfrage: Bis zum 26. Mai 2026 wurden bereits über 277 Millionen € Hessengeld für mehr als 17.900 Anträge bewilligt, bei einer durchschnittlichen Fördersumme von rund 15.600 € pro Antrag über die gesamte Förderdauer.
(Quelle: finanzen.hessen.de)
Wie können Sie das Hessengeld für Ihren Immobilienkauf beantragen?
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital über das Kundenportal der WIBank unter foerderportal.wibank.de. Postalische Anträge oder E-Mail-Einreichungen werden nicht akzeptiert.
Der Ablauf gliedert sich in mehrere Schritte:
Immobilienkauf abschließen: Der notarielle Kaufvertrag muss ab dem 1. März 2024 beurkundet sein.
Grunderwerbsteuer bezahlen: Erst nach vollständiger Zahlung der Grunderwerbsteuer können Sie einen Antrag stellen.
Fördercheck durchführen: Im Kundenportal der WIBank können Sie ohne Dokumentenupload eine erste Einschätzung zur Förderfähigkeit erhalten.
Registrieren und Antrag stellen: Bei positivem Fördercheck registrieren Sie sich im Portal und stellen den eigentlichen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen.
Zuwendungsbescheid erhalten: Nach Prüfung Ihres Antrags erteilt die WIBank einen Zuwendungsbescheid, der Fördersumme und Auszahlungsmodalitäten festlegt.
Einzug nachweisen: Sie übermitteln die Meldebescheinigungen aller im Antrag genannten Personen über das Portal. Erst dann beginnt die Auszahlung der Jahresraten.
Den Einzug müssen Sie innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung nachweisen. Bei Bauvorhaben oder umfangreicheren Sanierungen, die Zeit in Anspruch nehmen, ist dieses Zeitfenster hilfreich.
Die E-Mail-Adresse hessengeld@hmdf.hessen.de des Finanzministeriums ist ausschließlich für allgemeine Rückfragen zum Programm gedacht und nimmt keine Anträge entgegen.
Welche Unterlagen benötigen Sie für den erfolgreichen Antrag?
Für die Antragstellung im WIBank-Portal benötigen Sie verschiedene Dokumente, die digital hochgeladen werden.
Pflichtunterlagen für alle Antragsteller
Notariell beurkundeter Kaufvertrag mit Urkundenregisternummer, Vertragspartnern, Objektadresse, Kaufpreis und Unterschriften
Grunderwerbsteuerbescheid mit Angabe der festgesetzten Steuer
Zahlungsnachweis über die vollständig bezahlte Grunderwerbsteuer, zum Beispiel ein Kontoauszug
Amtlicher Identitätsnachweis für alle im Kaufvertrag genannten Erwerbenden, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
Steuerliche Identifikationsnummer aller Erwerbenden
Versicherung des Ersterwerbs und der Eigennutzung sowie Zustimmung zur Verwertung der Steuerdaten, beides direkt im Portal abgebbar
Meldebescheinigungen aller im Antrag genannten Personen als Nachweis des Einzugs (kann innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung nachgereicht werden)
Zusätzliche Unterlagen je nach Konstellation
Bei minderjährigen Kindern, die für den Kinderzuschuss berücksichtigt werden sollen, benötigen Sie außerdem:
Geburtsurkunden der Kinder als Nachweis von Alter und Identität
Bei gemischt genutzten Immobilien ist eine Wohn- und Nutzflächenberechnung einzureichen, um den selbstgenutzten Anteil zu belegen.
Wenn minderjährige Personen als Miteigentümer im Kaufvertrag stehen, sind Vertretungsvollmachten der sorgeberechtigten Eltern oder gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die WIBank kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern, etwa bei gemeinschaftlichen Wohnprojekten oder besonderen Eigentumsverhältnissen.
Ab welchem Kaufdatum haben Sie Anspruch auf das Hessengeld?
Förderfähig sind ausschließlich Erwerbsvorgänge, deren notarieller Kaufvertrag ab dem 1. März 2024 beurkundet wurde. Käufe vor diesem Datum werden nicht gefördert, und es gibt keine Ausnahmen oder Kulanzregelungen.
Maßgeblich ist dabei ausschließlich das Datum der notariellen Beurkundung. Nicht relevant sind hingegen:
das Datum der Grundbucheintragung
das Datum der Kaufpreiszahlung
der Zeitpunkt der Schlüsselübergabe oder des Besitzübergangs
das Datum der Zahlung der Grunderwerbsteuer
Bei Zwangsversteigerungen gilt der Zuschlagsbeschluss des Gerichts als gleichwertiger Stichtag. Erfolgte der Zuschlag ab dem 1. März 2024 und liegen alle weiteren Fördervoraussetzungen vor, ist auch in diesem Fall eine Antragstellung möglich.
Die rückwirkende Geltung ab dem 1. März 2024 bedeutet: Auch Käufe, die zwischen diesem Datum und dem offiziellen Programmstart im Herbst 2024 abgeschlossen wurden, können nachträglich gefördert werden, sofern die Grunderwerbsteuer gezahlt wurde und der Antrag innerhalb der Programmfrist bis 31. Dezember 2029 gestellt wird.
Im laufenden Jahr wurde das Hessengeld bereits im Februar und im Mai 2026 ausgezahlt; erfahrungsgemäß folgen über das Jahr verteilt weitere Tranchen. Maßgeblich ist dabei der Monat der ersten Auszahlung: Er bestimmt, in welchem Monat die Förderung auch in den kommenden Jahren fließt.
(Quelle: finanzen.hessen.de)
Fazit: Hessengeld als wertvolle Starthilfe beim Immobilienkauf
Das Hessengeld ist eine der bemerkenswertesten Förderungen für Erstkäufer von Wohneigentum in Deutschland. Es senkt die Kaufnebenkosten spürbar, ist einkommensunabhängig und lässt sich mit anderen Förderprogrammen wie dem Hessen-Darlehen oder KfW-Krediten kombinieren.
Entscheidend für den Anspruch sind vier Punkte: Der Kaufvertrag muss ab dem 1. März 2024 notariell beurkundet worden sein, der Erwerb muss grunderwerbsteuerpflichtig sein, die Grunderwerbsteuer muss vor Antragstellung vollständig gezahlt worden sein, und die Immobilie muss als Hauptwohnsitz genutzt werden.
Jede Immobiliensituation ist individuell. Ob Sie als Einzelperson, Paar oder Familie kaufen, ob Neubau oder Bestandsimmobilie, ob Wohnung oder Haus: Die konkrete Förderhöhe und die optimale Einbindung des Hessengeldes in Ihre Finanzierung hängen von Ihrer persönlichen Situation ab.
Wenn Sie eine Immobilie in Wiesbaden oder dem Rhein-Main-Gebiet kaufen möchten und wissen wollen, welche Objekte aktuell verfügbar sind, schauen Sie gerne in unsere aktuellen Immobilienangebote. Und wenn Sie Ihre eigene Immobilie verkaufen möchten und wissen wollen, was sie wert ist, bieten wir Ihnen eine kostenfreie Immobilienbewertung an. Mit über 40 Jahren Erfahrung im Rhein-Main-Gebiet und mehr als 3.000 erfolgreich vermittelten Immobilien steht Ihnen die Volkmar Hoffmann Immobilien GmbH als verlässlicher Partner zur Seite.
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FAQ
Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen, die erstmals eine selbstgenutzte Wohnimmobilie in Hessen erwerben und dabei Grunderwerbsteuer zahlen. Voraussetzung ist, dass Sie bis zum Tag der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags noch keine Wohnimmobilie im In- oder Ausland besessen haben. Das gilt auch dann, wenn früher erworbenes Wohneigentum zwischenzeitlich wieder veräußert wurde.
Ausgenommen von dieser Regelung sind unbebaubare Grundstücke wie Wald, Ackerland oder Wasserflächen. Diese gelten nicht als Wohneigentum und schließen den Anspruch nicht aus.
Bei gemeinsamen Erwerbenden wird die Ersterwerbsvoraussetzung für jede Person individuell geprüft. Erfüllt nur eine Person die Voraussetzungen, erhält sie ihren Förderanteil. Der auf den nicht förderberechtigten Partner entfallende Anteil der Grunderwerbsteuer bleibt dabei unberücksichtigt.
Minderjährige Kinder werden nicht als eigene Erwerbende gefördert, sondern erhöhen die Fördersumme um jeweils 5.000 €, sofern sie am Tag der Beurkundung geboren und noch nicht 18 Jahre alt waren und mit einziehen.
Das Hessengeld wird in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt. Die erste Rate erhalten Sie, nachdem die WIBank Ihren Antrag bewilligt hat und Sie den Einzug durch Meldebescheinigungen aller im Antrag genannten Personen nachgewiesen haben.
Die Auszahlung erfolgt in gebündelten Wellen, die das Land Hessen in regelmäßigen Abständen durchführt. Die ersten Begünstigten erhielten ihre initiale Jahresrate im November 2024. Wer in einer bestimmten Welle erstmals berücksichtigt wird, erhält die weiteren neun Raten jeweils zum gleichen Zeitpunkt in den Folgejahren. Zwischen dem Kauf der Immobilie und der ersten Rate können mehrere Monate vergehen, da zunächst die Grunderwerbsteuer gezahlt, der Antrag gestellt, die Bewilligung erteilt und der Einzug nachgewiesen werden müssen.
Das Hessische Finanzministerium zahlt das Hessengeld in mehreren Wellen pro Jahr aus. 2026 erfolgten die ersten beiden Auszahlungen im Februar und im Mai. Maßgeblich ist dabei der Monat, in dem jemand erstmals Hessengeld erhält, denn er legt fest, in welchem Monat die weiteren Jahresraten in den Folgejahren fließen. Wer in der Februar-Welle einsteigt, bekommt die Folgeraten jeweils Mitte Februar; wer erstmals im Mai an der Reihe ist, entsprechend im Mai.
Es ist davon auszugehen, dass auch im weiteren Verlauf des Jahres 2026 weitere Auszahlungswellen stattfinden werden, vergleichbar mit der bisherigen Praxis. Konkrete Termine werden in der Regel über das WIBank-Portal und die Kommunikation des Finanzministeriums bekannt gegeben.
(Quelle: finanzen.hessen.de)
Nein. Das Hessengeld ist vollständig einkommensunabhängig ausgestaltet. Die Förderrichtlinie sieht weder Einkommensgrenzen noch eine Einkommensprüfung vor. Antragsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die die Ersterwerbs- und Selbstnutzungsvoraussetzungen erfüllen, unabhängig von Einkommen, Vermögen oder dem Kaufpreis der Immobilie. Auch die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle.
Das unterscheidet das Hessengeld von anderen Förderprogrammen wie dem Hessen-Darlehen der WIBank oder bestimmten KfW-Programmen, die Einkommensgrenzen als Zugangsvoraussetzung kennen. Die Landesregierung begründet diese Entscheidung damit, dass das Hessengeld als breit angelegte Entlastung von Erstkäufern verstanden wird, die den Einstieg in den Wohneigentumsmarkt erleichtern soll.












