
Jan Schleicher
Geschäftsführer
Inhalt

Mietendeckel Wiesbaden: Die aktuellen Regeln im Überblick
Einen offiziellen Mietendeckel wie in Berlin gibt es in Wiesbaden nicht. Dennoch schützen mehrere gesetzliche Regelungen Mieter vor unangemessenen Mieterhöhungen. Dazu zählen die bundesweite Mietpreisbremse, die hessische Mieterschutzverordnung und kommunale Maßnahmen für städtische Wohnungen. Die Regeln gelten sowohl für Neuvermietungen als auch für bestehende Mietverhältnisse. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Grenzen konkret gelten, wo Ausnahmen bestehen und was Mieter wie Vermieter in Wiesbaden beachten müssen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Das Wichtigste in Kürze
Kein klassischer Mietendeckel in Wiesbaden: Statt eines eingefrorenen Mietpreises greift in Wiesbaden ein System aus Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und kommunalen Sonderregelungen für städtische Wohnungsgesellschaften.
Mietpreisbremse gilt in ganz Wiesbaden: Bei Neuvermietungen darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 % übersteigen. Grundlage ist der Mietspiegel der Stadt Wiesbaden in seiner 14. Fortschreibung (Stand: 1. Januar 2025).
Abgesenkte Kappungsgrenze für bestehende Mietverträge: In Wiesbaden gilt eine Kappungsgrenze von 15 % innerhalb von drei Jahren, statt der bundesweiten 20 %.
Ausnahmen von der Mietpreisbremse existieren: Neubauten ab Oktober 2014, umfassend modernisierte Wohnungen und Fälle, in denen die Vormiete bereits über der Grenze lag, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen.
Mieter können überhöhte Mieten formlos rügen: Eine schlichte schriftliche Rüge genügt, um Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete geltend zu machen.
Vermieter tragen eine Auskunftspflicht: Sie müssen unaufgefordert und schriftlich über die Vormiete informieren und eventuelle Ausnahmen offenlegen, sonst können sie sich später nicht darauf berufen.
Kommunaler Schutz für rund 9.600 Wohnungen: Die städtischen Wohnungsgesellschaften GWW und GeWeGe dürfen die Grundmiete ihrer freifinanzierten Wohnungen bis Ende 2025 um maximal 2 % pro Jahr erhöhen.
Gilt ein offizieller Mietendeckel in Wiesbaden?
Ein offizieller Mietendeckel, der Mieten auf einem festen Niveau einfriert, existiert in Wiesbaden nicht. Ein solches Instrument wurde in Deutschland nach dem Berliner Modell bundesweit nicht flächendeckend eingeführt.
Was stattdessen gilt, ist die hessische Mieterschutzverordnung vom 18. November 2020. Sie umfasst 49 hessische Kommunen, darunter Wiesbaden, und wurde zuletzt bis zum 25. November 2026 verlängert. Sie enthält differenzierte Schutzmechanismen für Neuvermietungen und bestehende Mietverhältnisse, ist jedoch kein Preisdeckel im klassischen Sinne.
Kommunaler Schutz für städtische Wohnungen
Für einen Teil des Wiesbadener Wohnungsmarkts besteht dennoch eine Regelung, die einem Mietendeckel sehr nahekommt. Die Stadtverordnetenversammlung hat im November 2024 beschlossen, die Mieterhöhungen bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften GWW und GeWeGe auf maximal 2 % pro Jahr der Grundmiete zu begrenzen. Diese Regelung gilt bis Ende 2025 und betrifft insgesamt 9.622 Wohnungen, darunter auch freifinsanzierte Einheiten dieser Gesellschaften.
Für alle anderen privaten Vermietungen in Wiesbaden gelten die gesetzlichen Instrumente der Mietpreisbremse und der Kappungsgrenze, auf die in den folgenden Abschnitten eingegangen wird.
Wie funktioniert die gesetzliche Mietpreisbremse in Wiesbaden genau?
Die Mietpreisbremse ist ein bundesrechtliches Instrument, das in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt Mietsteigerungen bei Neuvermietungen begrenzt. Wiesbaden wurde durch die Hessische Landesregierung als solches Gebiet ausgewiesen. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 556d bis 556g BGB.
Die Kernregel: Maximal 10 % über der Vergleichsmiete
Bei einer Neuvermietung in Wiesbaden darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen. Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus dem Wiesbadener Mietspiegel, dessen 14. Fortschreibung seit dem 1. Januar 2025 gilt. (Quelle: www.wiesbaden.de)
Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel bei 10 € pro Quadratmeter, darf die Miete bei einer Neuvermietung maximal 11 € pro Quadratmeter betragen. Alle Beträge darüber sind anfechtbar, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Auskunftspflicht des Vermieters
Eine wichtige Pflicht, die oft unterschätzt wird, ist die Auskunftspflicht. Vermieter müssen den neuen Mieter unaufgefordert und schriftlich darüber informieren, wie hoch die Vormiete war und ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse beansprucht wird. Unterbleibt diese Auskunft, kann sich der Vermieter später nicht auf eine Ausnahme berufen.
Der Bundesgerichtshof hat im November 2023 klargestellt, dass Vermieter dabei nicht prüfen müssen, ob die Vormiete selbst rechtlich zulässig war. Es genügt, die vertraglich vereinbarte Höhe anzugeben.
Geltungsdauer der Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse wurde in Hessen zum 28. Juni 2019 eingeführt. Auf Bundesebene gilt das Instrument bis zum 31. Dezember 2029. Die hessische Mieterschutzverordnung, die Wiesbaden als Geltungsgebiet ausweist, wurde zuletzt bis zum 25. November 2026 verlängert.
Welche Ausnahmen gibt es bei der Begrenzung der Miete in Wiesbaden?
Die Mietpreisbremse gilt nicht ohne Einschränkung. Die §§ 556e und 556f BGB definieren mehrere Ausnahmetatbestände, bei denen Vermieter auch in Wiesbaden eine Miete oberhalb der 10-%-Grenze verlangen dürfen.
Neubauten: Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, fallen nicht unter die Mietpreisbremse. Damit soll die Neubautätigkeit nicht durch gesetzliche Mietobergrenzen gehemmt werden.
Umfassende Modernisierung: Wurde eine Wohnung so umfassend modernisiert, dass die aufgewendeten Kosten in etwa einem Drittel der Neubaukosten einer vergleichbaren Wohnung entsprechen, darf die Miete bei der ersten Wiedervermietung frei vereinbart werden. Auch einfachere Modernisierungen, die in den drei Jahren vor Vertragsschluss stattgefunden haben, können eine Überschreitung der zulässigen Mietgrenze rechtfertigen, und zwar um den Betrag, der als Modernisierungsmieterhöhung im laufenden Mietverhältnis zulässig wäre.
Höhere Vormiete: War die Miete des Vormieters bereits oberhalb der durch die Mietpreisbremse zulässigen Grenze, darf diese Miethöhe auch im neuen Mietverhältnis beibehalten werden. Eine darüber hinausgehende Erhöhung ist jedoch nicht erlaubt.
Öffentlich geförderter Wohnraum: Sozialwohnungen mit Mietpreisbindung unterliegen eigenen Regelungen und sind von der allgemeinen Mietpreisbremse ausgenommen.
Kurzzeitvermietungen: Ferienwohnungen oder Zwischenmietverhältnisse fallen in der Regel ebenfalls nicht unter die Mietpreisbremse.
Wichtig zu wissen: Jede Ausnahme muss der Vermieter dem Mieter schriftlich mitteilen. Geschieht das nicht, kann er sich im Nachhinein nicht darauf stützen.
Wie hoch ist die Kappungsgrenze für bestehende Mietverträge in Wiesbaden?
Während die Mietpreisbremse ausschließlich für Neuvermietungen gilt, regelt die Kappungsgrenze, wie stark Mieten steigen dürfen in einem laufenden Mietverhältnis. Beide Instrumente zusammen bilden den rechtlichen Rahmen zum Schutz vor zu schnellen Mietsteigerungen in Wiesbaden.
Die abgesenkte Kappungsgrenze in Wiesbaden
Bundesweit gilt laut § 558 Abs. 3 BGB, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht werden darf. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, zu denen Wiesbaden zählt, wurde diese Grenze durch die hessische Mieterschutzverordnung auf 15 % abgesenkt. Dabei gilt zusätzlich: Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete in keinem Fall überschreiten.
Beispielrechnung zur Kappungsgrenze
| Ausgangssituation | Wert |
| Aktuelle Miete (Juli 2023) | 600 € |
| Maximal zulässige Erhöhung (15 %) | 90 € |
| Höchstmögliche Miete (Juli 2026) | 690 € |
Alle Mieterhöhungen nach § 558 BGB innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums werden dabei zusammengerechnet. Modernisierungsumlagen zählen nicht zur Kappungsgrenze, sondern unterliegen eigenen gesetzlichen Regeln.
Jahressperrfrist beachten
Neben der Kappungsgrenze gilt eine Jahressperrfrist. Ein Vermieter darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung eine neue Erhöhung ankündigen. Hinzu kommt eine dreimonatige Überlegungsfrist für den Mieter, bevor die Erhöhung wirksam wird. Zwischen zwei Mieterhöhungen müssen also insgesamt mindestens 15 Monate liegen.
Wie können Sie sich als Mieter gegen eine zu hohe Miete wehren?
Mieter in Wiesbaden, die vermuten, dass ihre Miete zu hoch ist, haben konkrete rechtliche Möglichkeiten. Der Einstieg ist dabei einfacher als viele denken.
Schritt 1: Mietspiegel prüfen
Zunächst sollten Sie anhand des aktuellen Wiesbadener Mietspiegels prüfen, ob die vereinbarte Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 % liegt. Der Mietspiegel steht auf der offiziellen Website der Stadt Wiesbaden zur Verfügung.
Schritt 2: Verstoß schriftlich rügen
Stellt sich heraus, dass die Mietpreisbremse verletzt wurde, genügt eine formlose schriftliche Rüge an den Vermieter. Der Satz „Ich rüge die Verletzung der Mietpreisbremse“ reicht als Rügung aus. Eine ausführliche rechtliche Begründung ist nicht erforderlich. Ab dem Zeitpunkt dieser Rüge entsteht der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g BGB.
Schritt 3: Rückzahlung einfordern
Der Vermieter ist verpflichtet, die seit der Rüge zu viel gezahlten Beträge zurückzuzahlen. Sind mehrere Personen Mieter der Wohnung, reicht es, wenn eine Person die Rüge erhebt. Die Rückzahlung muss jedoch an alle Mieter gemeinsam erfolgen. Ist die Mietkaution an die Miethöhe gekoppelt, kann auch ein zu hoher Kautionsbetrag zurückgefordert werden.
Rechtliche Unterstützung
Sollte der Vermieter nicht reagieren oder der Sachverhalt komplex sein, kann rechtliche Beratung sinnvoll sein. Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung liegen in der Regel bei etwa 100 €. Der Streitwert bei Mietstreitigkeiten entspricht dem Zwölffachen der strittigen monatlichen Mehrzahlung, was die weiteren Kosten bestimmt.
Wichtig zu wissen: Selbst wenn die Miethöhe anfechtbar ist, bleibt der restliche Mietvertrag gültig. Nur der betreffende Passus zur Miethöhe ist unwirksam.
Worauf müssen Sie als Vermieter bei der Neuvermietung in Wiesbaden achten?
Vermieter in Wiesbaden stehen bei einer Neuvermietung vor einer Reihe formaler und rechtlicher Anforderungen. Wer diese nicht einhält, riskiert Rückzahlungsansprüche des Mieters.
Ortsübliche Vergleichsmiete korrekt ermitteln
Grundlage für die zulässige Miete ist die ortsübliche Vergleichsmiete aus dem Wiesbadener Mietspiegel. Die 14. Fortschreibung gilt seit dem 1. Januar 2025 und berücksichtigt Lage, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung. Vermieter sollten diesen Mietspiegel sorgfältig studieren, bevor sie eine Mietforderung festlegen.
Die maximale Miete bei Neuvermietung ergibt sich aus folgender Formel:
Ortsübliche Vergleichsmiete × 1,10 = maximal zulässige Miete
Liegt die Vergleichsmiete beispielsweise bei 10 € pro Quadratmeter, darf die Neuvermietungsmiete höchstens 11 € pro Quadratmeter betragen.
Auskunftspflicht rechtzeitig erfüllen
Vermieter müssen dem Mieter bereits bei Vertragsschluss unaufgefordert und schriftlich mitteilen, wie hoch die Miete des Vormieters war. Außerdem müssen sie offenlegen, ob und welche Ausnahme von der Mietpreisbremse beansprucht wird, etwa Neubau, umfassende Modernisierung oder höhere Vormiete. Wer diese Pflicht versäumt, verliert später das Recht, sich auf die entsprechende Ausnahme zu berufen.
Mieterhöhung korrekt ankündigen
Bei Erhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen muss das Schreiben an den Mieter folgende Angaben enthalten:
Den neuen Mietbetrag und die Differenz zur bisherigen Miete
Die Begründung, zum Beispiel Verweis auf den Mietspiegel oder mindestens drei Vergleichswohnungen
Den Zeitpunkt, ab dem die neue Miete gilt
Die Miete kann frühestens zu Beginn des dritten folgenden Kalendermonats nach dem Ankündigungsschreiben erhöht werden. Ein häufiger Fehler besteht darin, diese Frist oder die Jahressperrfrist nicht einzuhalten, was das gesamte Mieterhöhungsverlangen unwirksam macht.
Kappungsgrenze einhalten
Auch bei begründeten Mieterhöhungen gilt in Wiesbaden die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % innerhalb von drei Jahren. Diese Grenze ist absolut und darf nicht überschritten werden, selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete eine höhere Miete erlauben würde.
Fazit: Mietrecht in Wiesbaden kennen und sicher handeln
Der Wiesbadener Mietmarkt wird durch mehrere Schutzinstrumente reguliert. Die Mietpreisbremse begrenzt Mietforderungen bei Neuvermietungen auf maximal 10 % über der Vergleichsmiete. Die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % innerhalb von drei Jahren schützt Mieter in bestehenden Mietverhältnissen. Für rund 9.600 Wohnungen der städtischen Gesellschaften GWW und GeWeGe gilt darüber hinaus eine noch strengere kommunale Begrenzung auf 2 % Mieterhöhung pro Jahr.
Sowohl Mieter als auch Vermieter profitieren davon, diese Regeln zu kennen. Mieter können sich mit einer einfachen schriftlichen Rüge gegen zu hohe Mieten zur Wehr setzen. Vermieter vermeiden durch korrekte Verfahren kostspielige Rückzahlungsansprüche.
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FAQ
Bei Neuvermietungen darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 % übersteigen. Die Vergleichsmiete ergibt sich aus dem Wiesbadener Mietspiegel, dessen 14. Fortschreibung seit dem 1. Januar 2025 gilt. Beträgt die Vergleichsmiete laut Mietspiegel beispielsweise 12 € pro Quadratmeter, darf die Miete bei Neuvermietung maximal 13,20 € pro Quadratmeter betragen. Bei Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen gilt zusätzlich die Kappungsgrenze von 15 % innerhalb von drei Jahren. (Quelle: www.wiesbaden.de)
Die Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden. Sie greift ebenfalls nicht nach einer umfassenden Modernisierung, wenn deren Kosten etwa einem Drittel der Neubaukosten entsprechen. Auch wenn die Vormiete bereits über der zulässigen Grenze lag, darf diese höhere Miete beibehalten werden. Öffentlich geförderter Wohnraum mit Mietpreisbindung sowie Kurzzeitvermietungen sind ebenfalls ausgenommen. Jede dieser Ausnahmen muss der Vermieter dem Mieter schriftlich mitteilen, sonst kann er sich im Nachhinein nicht darauf berufen.
Ja. Liegt ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor, genügt eine formlose schriftliche Rüge an den Vermieter. Der Satz „Ich rüge die Verletzung der Mietpreisbremse“ reicht dafür aus. Ab dem Zeitpunkt der Rüge besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge gemäß § 556g BGB. Sind mehrere Personen Mieter, reicht die Rüge durch eine Person. Die Rückzahlung muss jedoch an alle Mieter gemeinsam erfolgen. Ist auch die Mietkaution zu hoch angesetzt worden, kann auch dieser Betrag zurückgefordert werden.
Den aktuellen Mietspiegel für Wiesbaden finden Sie auf der offiziellen Website der Stadt Wiesbaden. Die 14. Fortschreibung ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft und wird vom Tiefbau- und Vermessungsamt gemeinsam mit einem Arbeitskreis aus Mieterbund, Haus & Grund sowie Sachverständigen erstellt. Er dient sowohl Mietern als auch Vermietern als Orientierungsgrundlage für die Festlegung einer ortsüblichen Vergleichsmiete. (Quelle: www.wiesbaden.de)












